Arbeitsgericht Düsseldorf versagt Eishockey-Profi Schadensersatz wegen unberechtigter Dopingsperre

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2016, Az.: 4 Ca 7518/15), steht einen Eishockey-Profi kein Anspruch auf Schadensersatz nach einer unberechtigten Dopingsperre zu. Der Spieler hatte gegen seinen Verein als Arbeitgeber geklagt.

Was war geschehen?

Der Spieler forderte Schadensersatz, der ihm nach seiner Auffassung aufgrund einer gegen ihn verhangenen Dopingsperre entstanden ist, bzw. künftig entstehen würde. Die Schadensersatzhöhe bezifferte der Spieler mit ca. 244.000 Euro. Dies setze sich zusammen aus entgangenem Gewinn, Rufschäden und Imageschäden sowie Rechtsverfolgungskosten. Hintergrund war das Verhalten von ihn behandelnden Ärzten. Die behandelnden Ärzte des Spielers hatten es versäumt ein Medikament bei der Nationalen-Anti-Doping-Agentur (NADA) zu melden um eine medizinische Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Dieses Fehlverhalten sei nach dem ArbG Düsseldorf jedoch dem Verein, als Arbeitgeber des Spielers, nicht zurechenbar. Die Ärzte seien nach Auffassung des ArbG Düsseldorf keine Erfüllungsgehilfen des Vereins. Die Meldung bei der NADA sei keine Verpflichtung gewesen, die der Verein gegenüber dem klagenden Spieler zu erfüllen hätte.

Auch eine Haftung des Vereins für in diesem Zusammenhang von dem Geschäftsführer getätigte Aussagen über den Spieler komme nicht in Betracht. Der Spieler habe nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen behaupteter Pflichtverletzung und möglichem Schadensersatz wegen der Dopingsperre dargelegt. Der Geschäftsführer hat in der Öffentlichkeit behauptet, der Spieler habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig, daher bleibt abzuwarten, ob der Kläger das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Berufungsinstanz anrufen wird.

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