Haftung Sharehoster – LG München 2016

Das Landgericht München (LG München) hat mit Urteil vom 18.03.2016 und vom 31.03.2016 in drei Verfahren entschieden, dass ein Sharehoster zu umfassenden Gegenmaßnahmen zu greifen hat, wenn er einen ersten Hinweis auf illegale Downloads erhalten hat. Andernfalls haftet der Sharehoster.

Der Begriff Sharehoster (oder Filehoster, Cyberlocker, One-Click-Hoster) wird für Dienste verwendet, die Filehosting betreiben. Solche Dienste bieten dem Anwender die Möglichkeit, unmittelbar Dateien über diese Plattform zu speichern bzw. herunter- und/oder hochzuladen. Dabei erfolgt das Hochladen (Upload) regelmäßig über die Website des Sharehosters (Anbieter). Neben dem Standardwebbrowser wird meist kein zusätzliches Programm für eine Dateiübertragung benötigt. Ist der Vorgang des Uploads abgeschlossen, wird eine URL erstellt, unter der die Dateien wiederum herunterladen werden können. Oft besteht die Möglichkeit, die hochgeladenen Dateien mit anderen Anwendern über den Dienst zu tauschen.

Nach den Urteilen des LG München sind Sharehoster bereits ab dem ersten Hinweis auf mögliche illegale Downloads verpflichtet Schadensersatz zu leisten, soweit sie keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergreifen. Gegenstand der Verfahren waren der Online-Speicherdienst „Upload.net“. Damit sind die Überwachungspflichten für Sharehoster weit gefasst. Das LG München begründete die Entscheidungen unter anderem damit, dass das Geschäftsmodell der Sharehoster die Verbreitung illegaler Downloads in besonderem Maße fördere. Auch wenn ein Löschen nach dem Hinweis oftmals erfolge, würden die betreffenden Dateien in kürzester Zeit wieder online eingestellt werden, so das ein neuerlicher Upload bisher nicht wirksam verhindert würde. Vorliegend ging es um illegale Downloads von E-Books. Auf diese sei „Upload.net“ hingewiesen worden. „Upload.net“ habe daraufhin zwar die Dateien umgehend gelöscht, sie seien jedoch nach kürzester Zeit auf der Plattform neuerlich aufgetaucht.

Folglich hafte „Upload.net“ als Gehilfe. Zugleich wurde entschieden, dass die betreffenden E-Books nicht mehr zugänglich gemacht werden dürften und den klagenden Verlagen ein umfassender Auskunftsanspruch über die Verbreitung der Dateien ab dem Zeitpunkt der Mitteilung zustünden. Auf Grundlage dieser Basis wäre ein Schadensersatzanspruch der Höhe nach zu ermitteln und würde der Sharehoster gegenüber den Verlagen verpflichtet sein, entsprechende Zahlungen zu leisten.

Mit diesen Entscheidungen wurde erstmalig die Haftung für Sharehoster besonders weitgehend angenommen. Damit dürfte die Zukunft der Sharehoster in Frage gestellt werden bzw. mit Spannung abzuwarten sein, wie die weitergehende Entwicklung aussieht.

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