Kein Formwahrendes Elternzeitverlangen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.05.2016 (Az.: 9 AZR 145/15) geurteilt, dass ein Elternzeitverlangen per Telefax ungeeignet ist, um die gesetzlich vorgeschriebene Fristform zu wahren. Die Erklärung per Telefax ist eine nichtige Erklärung. Dem Arbeitgeber kann grundsätzlich nur dann eine Treuwidrigkeit bei der Berufung auf das Schriftformerfordernis entgegengehalten werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Treuwidrigkeit begründen und er sich sodann auf das Schriftformerfordernis beruft.

Hintergrund und Sachverhalt:

Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde durch den Arbeitgeber mit Schreiben vom 15.11.2013 gekündigt. Im darauf folgenden Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten mit Telefax vom 10.06.2013 nach der Geburt ihres Kindes mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre beanspruche. Die Klägerin trug weiter vor, dass der Beklagte aus diesen Gründen gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) gehindert gewesen sei, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die vorinstanzlichen Arbeitsgerichte hatten der Kündigungsschutzklage der Klägerin stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied in der letzten Instanz nunmehr anders. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Die erfurter Richter entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.11.2013 aufgelöst worden sei. Die Annahme des vorinstanzlichen Landesarbeitsgerichts Hessen, wonach der Klägerin der besondere Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG zugestanden habe sei unzutreffend. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Telefax der Klägerin vom 10.06.2013 kein wirksames Elternzeitverlangen darstellen würde. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform sei durch das Telefax nicht gewahrt. Dies würde im Übrigen auch für ein entsprechendes Verlangen per E-Mail gelten. Die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses des § 16 Abs. 1 BEEG führe letztlich gem. § 125 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit der abgegebenen Erklärung. Ein Treuwidriges Verhalten des beklagten Arbeitgebers konnte das BAG nicht erkennnen.

Eine Treuwidrigkeit sei nur unter besonderen Umständen anzunehmen. Dies z.B. dann, wenn sich der Arbeitgeber

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