ArbG Düsseldorf: Fristlose Kündigung nach Morddrohung gegenüber Vorgesetztem ist wirksam

Ein Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Vorgesetzten eine telefonische Morddrohung ausgesprochen. Wie das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016, Az.: 7 Ca 415/15) nun entschied, war die von dem Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam. Der Arbeitnehmer hat massive Drohungen wie „Ich stech‘ Dich ab“ geäußert. Das Arbeitsgericht entschied daher, der Drohanruf stelle einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, daher sei die fristlose Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt. In Anbetracht der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung des Vorgesetzten sei dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar. Auch eine vorherige Abmahnung erachtete das Arbeitsgericht Düsseldorf als entbehrlich. Die Schwere des Pflichtverstoßes sei derart gravierend gewesen, dass es einer solchen vor Ausspruch der Kündigung ausnahmsweise nicht bedurft habe.

Vorab war in dem Verfahren streitig, ob der gekündigte Arbeitnehmer den Anruf tatsächlich geführt hat. Der Arbeitgeber trug vor, dieser sei von einer, dem Betrieb nahen Telefonzelle erfolgt und es habe nur der betroffene Arbeitnehmer sein können. Der Arbeitnehmer trug seinerseits vor, er sei daheim gewesen, was u.a. seine Frau bezeugen könne. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für die Kammer jedoch fest, das der Arbeitnehmer den Anruf tatsächlich geführt habe.

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