Keine Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null?

Coronakrise und Arbeitsrecht, d.h. immer neue Fragen und Rechtsfortbildung. Nachdem als arbeitspolitisches Mittel die Kurzarbeit flächendeckend genutzt wurde, stellt sich nunmehr die Frage: Keine Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null?

LAG Düsseldorf: Urlaubsansprüche werden bei Kurzarbeit Null reduziert

Bei der Kurzarbeit Null wird die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers suspendiert. Weil damit während der Kurzarbeit Null überhaupt keine Arbeitspflicht besteht, können in dieser Zeit regelmäßig auch keine Urlaubsansprüche entstehen. So urteilte zumindest das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20). Nach Auffassung des LAG Düsseldorf ist der Urlaub für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel zu kürzen. Die Kürzung steht nach Auffassung der Düsseldorfer Richter auch im Einklang mit geltendem EU-Recht

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ungekürzten Urlaub

Das LAG Düsseldorf folgte der Auffassung der klagenden Arbeitnehmerin nicht. Die Arbeitnehmerin brachte vor, dass die Kurzarbeit Null im Interesse des Arbeitgebers läge und auch von ihm alleine angeordnet worden sei. Der Arbeitnehmer könne die Kurzarbeit Null jederzeit beenden. Bei der Kurzarbeit handele es sich nicht um Freizeit. Die Arbeitnehmerin unterläge auch weiterhin Meldepflichten und es fehle an der Planbarkeit der freien Zeit.

Aufhebung der Leistungspflichten führt zu Kürzung des Urlaubsanspruchs

Das LAG Düsseldorf stützte die Auffassung des Arbeitsgericht Essen, welches den Fall in erster Instanz entschieden hatte. Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass während der Kurzarbeit Null die Leistungspflichten des Arbeitsverhältnisses aufgehoben werden und keine Urlaubsansprüche gem. § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erworben werden. Der Jahresurlaub kann daher nur in gekürzter Form, d.h. Anteilig zustehen. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit sei der Jahresurlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitnehmerin wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln seien, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Keine Bedenken hinsichtlich EU-Recht

Das LAG Düsseldorf betrachtet die Entscheidung auch als mit dem EU-Recht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entstehe während der Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ebenfalls nicht.

Auch das Arbeitsgericht Osnabrück stützt die Auffassung des LAG Düsseldorf

Das Arbeitsgericht Osnabrück (Urteil vom 08.06.2021, Az: 3 Ca 108/21) stützt die Entscheidung des LAG Düsseldorf im Ergebnis ebenfalls. Zwar lehnte das Arbeitsgericht Osnabrück in seiner Entscheidung die vorgenommene Kürzung ab, der zu entscheidende Fall betraf aber gerade nicht den Fall der Kurzarbeit Null sondern den Fall, dass der Arbeitgeber kurzfristig und für einzelne Tage Kurzarbeit angeordnet hatte. Die Osnabrücker Richter vertreten, anders als die Düsseldorfer, hingegen die Auffassung, dass es an einer Vergleichbarkeit zu Teilzeit oder z.B. Sabbatical gäbe. Auf Grund der Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen zugelassen.

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