Abmahnung Filesharing: Kurze Fragen – Knappe Antworten

Fragen und Antworten der wichtigsten Frage nach Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrecht

Sie haben ein Abmahnung einer gängigen Abmahnkanzlei wie Frommer Legal (vormals Waldorf Frommer, rka Rechtsanwälte, Nimrod Rechtsanwälte Berlin, IPPC Law, Rechtsanwalt Daniel Sebastian etc.) erhalten und fragen sich, was nun zu tun ist?

Hier kommen Antworten zu ersten Fragen. Die To-Do-List bei Abmahnung nach Filesharing:

1: Soll ich die Abmahnung ignorieren?
Auf keinen Fall sollten Sie eine Abmahnung ignorieren. Die Abmahnkanzlei nimmt die Rechte der Rechteinhaber wahr und setzt diese konsequent durch. Handeln Sie frühzeitig und überlegt. Ansonsten steigen die Kosten. Dies gilt vor allem dann, wenn sie später gerichtlich in Anspruch genommen werden.

2. Soll ich Kontakt zu der Abmahnkanzlei aufnehmen?
Es ist davon abzuraten die Abmahnkanzlei zu kontaktieren. Wenn Sie nicht sicher sind worauf es bei der Verteidigung ankommt, besteht die Gefahr sich unnötig selbst zu belasten. Frühe Fehler kann auch ein später eingeschalteter Anwalt nur noch begrenzt oder gar nicht mehr korrigieren. Entscheiden Sie sich zunächst in Ruhe, ob Sie einen Anwalt beauftragen wollen. Haben Sie sich dafür entschieden, sollten Sie den Fall von Beginn an in professionelle Hände eines spezialisierten Rechtsanwalts geben.

3. Soll ich einen Anwalt beauftragen? Lohnt sich das denn überhaupt?
Im Rahmen einer Abmahnung wird eine Vielzahl von Ansprüchen geltend gemacht. Neben den auch für den Laien sofort sichtbaren Zahlungsansprüchen, werden insbesondere auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Insbesondere diese Unterlassungsansprüche bergen ein hohes Risiko. Denn bei Abgabe ein strafbewehrten Unterlassungserklärung drohen bei Verstößen hohe Vertragsstrafen. Vertragsstrafen können für jeden Fall des Verstoßes geltend gemacht werden. Sie laufen damit Gefahr pro Verstoß zum Beispiel ca. 5000,00 € zahlen zu müssen. Zudem droht eine neuerliche Abmahnung mit einem höheren Vertragsstrafenversprechen.

4. Laufen Fristen?
Ja. Es gibt zwei Fristen. Zum einen läuft die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zum anderen laufen Zahlungsfristen. Die Fristen sind in der Regel sehr knapp bemessen. Diese knappe Fristsetzung ist zulässig. Denn es besteht für den Rechteinhaber Dringlichkeit. Er kann ggfs. den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragen. Daher sind die gesetzten Fristen oftmals sehr knapp bemessen.

5. Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Nach einem Urheberrechtsverstoß besteht regelmäßig eine sogenannte Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Aber Vorsicht! Geben Sie diese niemals ungeprüft ab. Geben Sie diese nur dann ab, wenn die Forderung berechtigt ist. Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, modifizieren Sie diese ggfs. über einen spezialisierten Anwalt für Urheberrecht. Wir versuchen diese in der Regel für Sie ganz zu vermeiden.

5. Sind die Forderungen berechtigt?
Ob die Forderungen berechtigt sind ist im Einzelfall zu prüfen. Ggfs. entfällt eine Haftung wenn Sie sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast entlasten können. Aber auch wenn dies nicht sicher gelingen sollte, sind die Forderungen in ihrer Höhe zu prüfen. Denn nicht alles was gefordert wird ist auch zu zahlen. Beauftragen Sie daher einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt, wenn Sie sich nicht sicher sind.

6. Was ist Aufwendungsersatz?
Der Aufwendungsersatz ist Teil der Zahlungsforderungen in der Abmahnung. Sie umschreiben die Rechtsanwaltskosten der Abmahnkanzlei. Diese bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei Filesharing-Abmahnungen ist der Gegenstandswert für die Unterlassung und Beseitigung häufig auf 1.000,00 Euro begrenzt (§ 97a UrhG). Damit sind die Kosten des Aufwendungsersatzes begrenzt. Sie bemessen sich dann nach einem Gesamtgegenstandswert. Der Gesamtgegenstandswert ergibt sich aus den 1.000,00 Euro für die Unterlassungserklärung- und Beseitigungsansprüche zzgl. der Schadensersatzansprüche.

7. Was ist Schadensersatz?
Hat der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung zu vertreten, schuldet er Schadensersatz. Der Schadensersatz wird im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen regelmäßig nach der sog. Lizenzanalogie bestimmt. Danach ist das zu zahlen, was vernünftige Vertragspartner im Falle einer Lizenzierung vereinbart hätten. Die Höhe des Schadensersatzes ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Gerichte bemessen ihn nicht einheitlich. Deshalb ist es wichtig, dass man die Rechtsprechung der örtlichen Gerichte zu diesen Fällen kennt. Nur so ist eine effektive Verteidigung möglich.

8. Sind die Forderungen berechtigt?
Ob die Forderungen berechtigt sind muss im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere muss geprüft werden, ob es möglich ist sich durch richtigen Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu entlasten. Aber auch die Höhe der Forderungen sind zu prüfen. Denn häufig sind diese deutlich zu hoch angesetzt.

9. Was ist die sekundäre Darlegungslast?
Filesharing-Fälle unterscheiden sich insbesondere in Bezug auf die sogenannte Darlegungslast. Nachdem der Anschlussinhaber über die ermitteltet IP-Adresse feststeht, nimmt das Recht zunächst an, dass dieser auch für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber muss sich daher entlasten. Er hat darzulegen, warum er nicht für die Urheberrechtsverletzung haftet. Gelingt ihm dies, ist er aus der Haftung zu entlassen. Gelingt es ihm nicht, haftet er weiterhin für die geltend gemachten Ansprüche. Hier liegt, neben dem richtigen Umgang mit den Unterlassungsansprüchen, das Herzstück der Fallbearbeitung. Es ist besondere Sorgfalt geboten.

10. Wie erfülle ich die sekundäre Darlegungslast?
Die Instanzenrechtsprechung ist uneinheitlich. Es gibt zudem verschiedene Entscheidungen des BGH. Zur Erfüllung ist die Rechtsprechung zu berücksichtigen. Diese muss auch mit der lokalen Rechtsprechung des zu erkennenden Gerichts abgestimmt werden. Entsprechend ist der Vortag auszurichten. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, läuft es in der Regel auf eine Beweisaufnahme hinaus. Der Ausgang des Prozesses und die Frage ob die sekundäre Darlegungslast erfüllt wurde, hängt damit auch vom Ergebnis von Zeugenaussagen ab.

11. Was passiert, wenn ich ich die Abmahnung ignoriere?
Wenn innerhalb der Fristen nicht reagiert wird droht der Erlass einer Einstweiligen Verfügung. In der Regel werden Sie neuerlich aufgefordert. Reagieren Sie weiterhin nicht, wird in der Regel vor Ablauf der Verjährungsfrist eine gerichtliche Durchsetzung mit weiteren Kosten betrieben. Es kommt auch vor, dass dien abgemahnten über Jahre nichts mehr von der Abmahnkanzlei hören und diese sodann erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist wieder aktiv wird. Dies kann fast bis zu vier Jahre später der Fall sein.

12. Ich habe einen Mahnbescheid erhalten – Was nun?
Wir empfehlen die frühzeitige Einschaltung und Beauftragung einer spezialisierten Kanzlei für Urheberrecht. Wenn Sie aber bereits einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten Sie prüfen lassen, wie die Verteidigungsmöglichkeiten sind. Sind diese schlecht oder eingeschränkt, sollten Sie durch einen spezialisierten Anwalt versuchen eine Einigung zu finden. Denn andernfalls droht nunmehr die Vollstreckung oder die Klage. Hierdurch entstehen weitere Kosten.

13. Ich wurde bereits verklagt – was nun?
Wir plädieren zwar für ein frühes Einschreiten. Sollten Sie aber bereits verklagt worden sein, gilt es jetzt im Prozess keine Fehler mehr zu begehen. Es empfiehlt sich auch hier einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Denn zum einen ist dieser prozessual erfahren und zum anderen sind Sie als Abgemahnter häuft auch emotional zu sehr gebunden. Es sollte ausgelotet werden, ob die Sache nunmehr entschieden werden soll oder ob eine Einigung sinnvoll ist.

14. Soll ich Beweise sichern? Wie mache ich das?
Sind Sie für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich, empfehlen wir sofort alle Beweise zu sichern. Kontrollieren Sie ggfs. auch durch einen IT-Spezialisten, ob Dritte unberechtigt Zugriff auf Ihren Anschluss genommen haben.
Wenn Sie Zeugen dafür haben, dass Sie nicht für die Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen oder andere Zugang zu dem Internetanschluss hatten, sollten Sie deren vollen Namen und ladungsfähige Anschriften dem beauftragten Anwalt unverzüglich mitteilen. Zudem sollten Sie sich auch bereits schriftliche Bestätigungen einholen. Diese können ggfs. als Beweismittel im Prozess vorgelegt werden.

15. Noch Fragen?
Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine Nachricht. Überlassen Sie gerne das Abmahnschreiben per PDF via E-Mail und Ihre Rückrufnummer und Kontaktdaten.

Sie wurden abgemahnt und suchen einen spezialisierten Anwalt für Urheberrecht?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben, ist ein bedachtes Vorgehen zu wählen. Als erstes müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die zumeist sehr kurz gesetzten Fristen eingehalten werden. Nehmen Sie einen ersten und unverbindlichen Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall vorab einschätzen können.

Keine voreilige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – Leisten Sie keine Zahlungen

Geben Sie die vorgefertigte strafbewerhrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig ab. Meistens ist diese Unterlassungserklärung mit erheblichen Nachteilen verbunden. Nach erfolgter Prüfung muss entschieden werden, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Soweit die Prüfung zu dem Ergbenis kommt, dass es empfehlenswert ist eine strafbewerhrte Unterlassungserklärung abzugeben, sollte diese in aller Regel modifiziert werden. Bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung ist darauf zu achten, dass die Besonderheiten des Einzelfalles beachtet werden und die Erklärung nicht unnötig weit gefasst wird. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie in Zukunft gegen den vereinbarten Verbotsbereich verstoßen und dadurch sehr hohe Geldstrafen (Vertragsstrafen) ausgelöst werden könnten.

Abmahnung Urheberrecht: Frühe Verteidigung bietet die besten Erfolgsaussichtenh

Handeln Sie in Ruhe und überlegt. Frühe Fehler lassen sich auch später nur noch schwer korrigieren. Wir bearbeiten Ihren Fall nicht in der Masse, wie andere Kanzleien. Sie bekommen bei uns eine 1:1 Betreuung nach Erhalt einer Abmahnung. So wird auf die Besonderheiten Ihres Falles eingegangen. Ihre Interessen werden bestmöglich gewahrt und an die jeweiligen Entwicklungen angepasst.

Versäumen Sie keine Fristen! Kontaktieren Sie uns unverbindlich

Lassen Sie sich in jedem Fall kurz unverbindlich beraten und treffen sodann Ihre Entscheidung, wie Sie weiter verfahren werden.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder bei anderen Fragen und Problemen zum Thema Filesharing können Sie schnell und unverbindlich einen ersten telefonischen Beratungstermin unter +49 89 26 01 02 30 vereinbaren oder eine E-Mail an info@kanzlei-glockenbachviertel.de senden. In diesem Erstkontakt werden Sie auch über etwaige Kosten umfassend aufgeklärt.

Wir vertreten Bundesweit.

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