Weil Marken Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens kennzeichnen, schützen Sie oftmals einen sehr bedeutenden Bestandteil der unternehmerischen Wirtschaftlichkeit und stellen einen klaren Vermögenswert dar.
Der Markenschutz selbst entsteht im Regelfall durch Anmeldung und Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Im Einzelfall kann Markenschutz jedoch auch durch Verkehrsgeltung als Folge intensiver Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch sogenannte notorische Bekanntheit entstehen. Was im Einzelnen als Marke Schutz genießen kann ist umfassend. So bestimmt § 3 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG):
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Folge einer gültigen Markeneintragung ist der Erwerb des alleinigen Rechts, die Marke für die geschützten Waren bzw. Dienstleistungen nutzen zu können. Der Markeninhaber hat jedoch weitere Befugnisse als das Nutzungsrecht. Er kann die Marke auch jederzeit verkaufen oder im Rahmen von Lizenzen einem Dritten einzelne Nutzungsrechte an seiner Marke einräumen (Markenlizenz).
Das Deutsche Patent- und Markenamt überprüft nicht, ob eine zur Eintragung angemeldete Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Daher ist eine gründliche und professionelle Recherche im Vorfeld der Markenanmeldung besonders wichtig. Verletzt die zur Eintragung anzumeldende Marke Rechte Dritter, kann, nach erfolgtem Widerspruch vor dem DPMA, die Marke wieder zu löschen sein oder eine Abmahnung bzw. Klage gegen die eingetragene Marke drohen.
Aber auch bei bereits eingetragenen Marken gilt der Grundsatz, dass diese regelmäßig überwacht werden sollten. So kann es beispielsweise sein, dass eine neue Marke zeitlich nach der von Ihnen angemeldeten Marke aufgenommen wird. In diesem Fall stehen Ihnen benannte Rechte regelmäßig selbst zu und müssten ggfs. rechtlich konsequent durchgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang gilt es auch zu überwachen, dass die Marke ggfs. verlängert wird. Die Verlängerung der Marke ist unbegrenzt möglich. Formal muss jedoch eine Verlängerungsgebühr entrichtet werden. Geschieht dies nicht, wird die Marke gelöscht.
Bei Fragen und Problemen zum Thema Markenrecht können Sie schnell und unverbindlich einen ersten telefonischen Beratungstermin unter +49 89 26 01 02 30 vereinbaren oder eine E-Mail an info@kanzlei-glockenbachviertel.de senden. In diesem Erstkontakt werden Sie auch über etwaige Kosten umfassend aufgeklärt.