Das Wettbewerbsrecht unterteilt sich in das sogenannte Kartellrecht (Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und das Lauterkeitsrecht (Recht des unlauteren Wettbewerbs).

Das Kartellrecht wird durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Das Lauterkeitsrecht findet hingegen zwar seine zentralen Regelungen im sogenannten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), neben diesem „Herzstück“ des Lauterkeitsrechts regeln jedoch eine Vielzahl weiterer rechtlicher Bestimmungen das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne. So finden sich beispielsweise weitere Regelungen in der Preisangabenverordnung (PAngV), dem Markengesetz (MarkenG) oder dem Heilmittelwerbegesetz. Ziel des Lauterkeitsrechts (Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) ist die Einhaltung fairen wirtschaftlichen Verhaltens. So heißt es in § 1 UWG zum Sinn und Zweck:

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Das Lauterkeitsrecht schützt daher in zwei Richtungen. Zum einen schützt es den Mitbewerber und zum anderen schützt es auch den Verbraucher sowie das Interesse der Allgemeinheit. Aus diesem Grunde schützt es nicht nur Mitbewerber untereinander, sondern zugleich auch das Verhältnis eines Unternehmens zu dem Verbraucher.

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