Komplexe Rechtsbeziehungen werden regelmäßig durch umfangreiche und im Detail verzweigte Verträge geregelt. Sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Vertragsprüfung sind zwingend die Vorschriften des Privatrechts zu kennen und anzuwenden. Die allgemeinenen Regelungen hierzu enthält hauptsächlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Weitere Regelungen werden durch Spezialgesetze sowie gerichtliche Urteile bestimmt.

Grundsätzllich gilt zwischen den Parteien die sogenannte Privatautonomie und die Vertragsfreiheit. Der Begriff der Privatautonomie umfasst die Freiheit einer Partie darüber zu entscheiden ob und ggfs. mit welcher anderen Partei ein Vertrag geschlossen werden soll. Die Vertragsautonomie umfasst zudem den Grundsatz, dass die Parteien in der Regel frei sind, welche vertraglichen Regelungen sie im einzelenen vereinbaren wollen. Während der Grundsatz der Privatautonomie seine Grenzen u.a. in dem sogenannten Kontrahierungszwang findet, wird die Vertragsfreiheit durch rechtliche Regelungen beschränkt die nicht zur Disposition der Parteien stehen. Weitere Grenzen bilden gesetzliche Verbote oder Verstöße gegen die gutten Sitten. Eine konkrete Einschränkung der Vertragsfreiheit kann sich beispielsweise auch aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben. Daher ist jede Vertragsklausel unter Beachtung der jeweils gültigen Grundsätze auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihre Rechtspositionen durch ein entsprechendes Vertragswerk gestärkt werden und Ihre Ansprüche durchgesetzt sowie unberechtigte Forderungen abgewehrt werden können.

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