Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian Berlin – was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian Berlin erhalten haben, sollten Sie umgehend den Ihnen gemachten Vorwurf der behaupteten Urheberrechtsverletzung durch illegales Teilen von Filmdateien und/oder Musikdateien prüfen lassen und die weitere Verteidigung mit einem Rechtsanwalt für Urheberrecht und Medienrecht abstimmen. Dies gilt auch, wenn Sie z.B. für ein sogenanntes Bootleg in Anspruch genommen wurden.

Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian Berlin – was wird gefordert?

Die Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian Berlin mahnt regelmäßig ab. Die Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian Berlin versucht mit den versendeten Abmahnschreidben auf Grund behaupteter Urheberrechtsverletzungen entsprechende Schadensersatzforderungen und Aufwendungsersatz (Anwaltskosten) durchzusetzen. Neben den Zahlungsansprüchen wird zudem zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Unterlassungserklärung birgt hohe Folgerisiken. Die zu meist sehr knapp gesetzten Fristen (regelmäßig weniger als eine Woche) sollten in keinem Fall verstreichen. Eine kurzfristige Verteidigung gegen die geltend gemachten Zahlungsansprüche und Unterlassungsansprüche durch eine spezialisierte Kanzlei ist in jedem Fall geboten um sich gegen die erhobenen Ansprüche effektiv zu verteidigen.

Wenn Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian Berlin erhalten haben, ist ein bedachtes Vorgehen zu wählen. Als erstes müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die zumeist sehr kurz gesetzten Fristen eingehalten werden. Nehmen Sie einen ersten und unverbindlichen Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall vorab einschätzen können.

Geben Sie die vorgefertigte strafbewerhrte Unterlassungserklärung auf keinen Fall leichtfertig ab. Meistens ist die übersendete Unterlassungserklärung mit erheblichen Nachteilen verbunden. Nach erfolgter Prüfung muss entschieden werden, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Soweit die Prüfung zu dem Ergbenis kommt, dass es empfehlenswert ist eine strafbewerhrte Unterlassungserklärung abzugeben, sollte diese in aller Regel modifiziert werden. Bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung ist darauf zu achten, dass die Besonderheiten des Einzelfalles beachtet werden und die Erklärung nicht unnötig weit gefasst wird. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie in Zukunft gegen den vereinbarten Verbotsbereich verstoßen und dadurch sehr hohe Geldstrafen (Vertragsstrafen) ausgelöst werden könnten.

Da es bis vor kurzen einen sogenannten fliegenden Gerichtsstand gab, wurden viele Urteile in Bezug auf Filesharing vor den Gerichten in Köln und München gesprochen. Diese beiden Gerichte sind in ihren Entscheidungen traditionell rechteinhaberfreundlich. Nach Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes ist die Rechtsprechung zunehmend auch durch andere Gerichte erfolgt. Leider lässt sich nach wie vor kaum eine einheitliche Rechtsprechungsentwicklung ablesen. Der Bundesgerichtshof (BGH), der durch seine Urteile letztlich für eine einheitliche Ausprägung der Rechtsprechung sorgt, hat sich bisher nur vereinzelt mit Problemen rund um das Filesharing befasst. Fraglich und weiter ungeklärt bleibt damit, wie weit die sogenannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers reicht. Die sekundäre Darlegungslast bildet regelmäßig den Dreh- und Angelpunkt der Verteidigung in Filesharingverfahren. Mit sekundärer Darlegungslast ist dabei folgendes gemeint: Der Rechteinhaber ermittelt in einem technischen Verfahren die IP-Adresse des Anschlusses, von dem eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung erfolgt sein soll. Per Gerichtsbeschluss ordnet der Provider sodann die IP-Adresse, die letztlich nur einen Zahlencode darstellt, dem tatsächlchen Anschlussinhaber zu. Damit steht die Identität und postalische Anschrift des Anschlussinhabers fest. Der Rechteinhaber des jeweiligen urheberrechtlich geschützten Werkes verschickt sodann ein Abmahnschreiben an den Anschlussinhaber. Es gilt somit eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Dies ist aber tatsächlich häufig nicht der Fall. Regelmäßig haben Dritte Personen auch Zugang zu dem Anschluss. Häufig kommt es vor, dass eine dritte Person (Familienmitglied, Bekannte, Freunde, Fremde etc.) ausschließlich für eine Rechtsverletzung in Frage kommen. Fraglich ist, ob und ggfs. in welchem Umfang der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter haftet. Hier muss der Anschlussinhaber im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast konkret einen alternativen Geschehensablauf darlegen. Hierfür ist die genaue Kenntnis der Rechtsprechung sowie des sonstigen juristischen Hintergrundes zu kennnen.

Wenn Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian Berlin erhalten haben oder bei anderen Fragen und Problemen zum Thema Filesharing können Sie schnell und unverbindlich einen ersten telefonischen Beratungstermin unter +49 89 26 01 02 30 (München) oder +49 6221 65 74 71 (Heidelberg) +49 541 99 98 01 12 (Osnabrück) vereinbaren oder eine E-Mail an info@kanzlei-glockenbachviertel.de senden. In diesem Erstkontakt werden Sie auch über etwaige Kosten umfassend aufgeklärt.

Nehmen Sie in jedem Fall unser Angebot einer unverbindlichen Ersteinschätzung Ihres Falles an und kontaktieren Sie uns kostenlos:

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