Abmahnkanzlei
Oftmals werden Anschlussinhaber für vermeintliche Urheberrechtsverstöße durch sogenanntes Filesharing abgemahnt. Hierbei wird von dem Abmahner regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Aufwendungsersatz und Schadensersatz gefordert.
Die einzelnen Rechteinhaber bedienen sich spezialisierter Abmahnkanzleien, die im Auftrag der Rechteinhaber oftmals Massenabmahnungen versenden. Vor übereilter Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung und Leistung einer Geldzahlung, sollte unbedingt fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Soweit überhaupt ein urheberrechtsrelevanter Verstoß gegeben ist, muss überprüft werden ob die geforderte Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst und/oder die geforderten Geldzahlungen nicht zu hoch angesetzt wurden.
Bekannte und oftmals auftretende Kanzleien für Abmahnungen sind u.a.:
– Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Berlin
– Frommer Legal München (Früher: Waldorf Frommer Rechtsanwälte München)
– FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
– Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschftsgesellschaft (nzgb)
– Rechtsanwalt Daniel Sebastian Berlin
– IPPC Law Berlin
– Sasse und Partner Rechtsanwälte
– We Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
– Nimrod Rechtsanwälte Berlin
– Sandhage Rechtsanwälte
– Sievers & Kollegen, Berlin
– Baumgarten Brandt Rechtsanwälte
– Bindhardt Fiedler Zerbe Rixen Rechtsanwälte
– CSR Rechtsanwälte
– von Westphalen Rechtsanwälte
– RKA Rechtsanwälte
– Rechtsanwälte SKW Schwarz
– u.a.
Abmahnung
Bevor der Rechteinhaber im Urheberrecht seine Ansprüche gegen den Rechteverletzer gerichtlich durchsetzt, erfolgt i.d.R. zunächst eine Abmahnung. Für die Abmahnung besteht zwar i.d.R. keine Rechtspflicht, die vorherige Abmahnung entspricht aber regelmäßig dem eigenen Interesse des Rechteinhabers, weil er andernfalls in einem Gerichtsprozess die Kosten in dem Fall, in dem der Urheberrechtsverletzer das sofortige Anerkenntnis erklärt, selbst zu tragen hätte.
Zusammen mit der Abmahnung werden regelmäßig mehrere Ansprüche verfolgt. Zum einen wird dem Rechteverletzer eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine weitere Frist zur Zahlung eines Geldbetrages gesetzt. Insbesondere die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird meistens sehr eng gesetzt. Hierdurch entsteht ein besonderer Druck auf Seiten des Rechteverletzers, der sich diesem ohne rechtlichen Rat keinesfalls ungeprüft beugen sollte. In jedem Fall ist aber auf die Fristwahrung zu achten und umgehend ein Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Die ggfs. abzugebende Unterlassungserklärung stellt einen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dar, an den der Rechteverletzer nach Abgabe der Unterlassungserklärung über Jahre gebunden ist. Bei einem weiteren Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen dann empfindliche Vertragsstrafen. Aus diesem Grunde ist bei einer Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung besonders darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst ist.
Alternativer Geschehensablauf
Siehe „Sekundäre Darlegungslast“
Filesharing
Bei dem sogenannten Filesharing handelt es sich um den Austausch von Daten über ein Datennetz. Für die Übertragung der Dateien wird mit Hilfe von speziellen Programmen ein Peer-to-Peer Netzwerk (auch P2P-Netzwerk genannt) eingerichtet.
Die Nutzer dieser P2P-Netzwerke stellen dabei auf dem eigenen Computer Dateien oder Dateifragmente zum Austausch mit anderen Teilnehmern des Netzwerks zur Verfügung. Dabei werden sowohl Dateien von anderen Computern heruntergeladen (Download), als auch zeitgleich von dem eigenen Rechner hochgeladen (Upload). Hierdurch werden die Dateien regelmäßig auch anderen Netzwerkteilnehmern angeboten. Bei den ausgetauschten Dateien handelt es sich regelmäßig um urheberrechtlich geschützte Filme, Musiktitel, elektronische Bücher etc..
Die Rechteinhaber versuchen durch spezialisierte Kanzleien etwaig behauptete Urheberrechtsverletzung in großem Umfang abzumahnen. Bei der Feststellung der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung treten regelmäßig verschiedene Fehler auf. Aus diesem Grunde sollte eine Abmahnung nicht einfach ohne Rücksprache mit einem fachlich versierten Anwalt befolgt werden. Auf Grund der regelmäßig sehr eng gesetzten Fristen sollte Rechtsrat unmittelbar nach Erhalt einer Abmahnung eingeholt werden. Die geforderten Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zu modifizieren oder, je nach Fall, nicht zu erfüllen.
In jedem Fall ist darauf zu achten, dass die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in keinem Fall unbeachtet verstreichen sollte. In diesem Fall liefe der Abgemahnte Gefahr, in das sog. Einstweilige Verfügungsverfahren zu geraten, dessen Kosten er u.U. zu tragen hätte. Um dies zu vermeiden sind die Unterlassungserklärungen durch einen Anwalt zu prüfen, ggfs. zu modifizieren und sodann fristwahrend abzugeben.
Bei Fragen und Problemen zum Thema Filesharing können Sie schnell und unverbindlich einen ersten telefonischen Beratungstermin unter +49 89 260102 30 vereinbaren oder eine E-mail an info@kanzlei-glockenbachviertel.de senden. In diesem Erstkontakt werden Sie auch über etwaige Kosten umfassend aufgeklärt.
Haftung des Anschlussinhabers für Verhalten Dritter
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter haftet ist differenziert zu beantworten. Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen, die über seinen Telefonanschluss begangen werden. Hat der Rechteinhaber über eine entsprechende Software in zuverlässiger Weise ermitteln können, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung über den Anschluss tatsächlich begangen worden ist, so ist der Anschlussinhaber hierfür ofmals haftbar. Im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast kann der Anschlussinhaber sich von dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung jedoch befreien. Dies gilt insbesondere dann, wenn er darlegen und ggfs. auch beweisen kann, dass die Rechtsverletzung über eine Dritte Person begangen worden sein muss. Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch, welche Anforderungen an die Darlegung gestellt werden können und für welches Fehlverhalten Dritter der Anschlussinhaber letztlich tatsächlich haftbar ist.
Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber gem. einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für eine durch ein volljähriges Kind begangene Urheberrechtsverletzung. Dies auch dann nicht, wenn der Anschlussinhaber das volljährige Kind nicht vorher belehrt hat. Eine solche Pflicht wird weitgehend abgelehnt, wenn keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Telefonanschlusses vorgelegen haben.
Anders ist der Fall für minderjährige Familienmitglieder. Minderjährige Kinder sind in der Regel einmalig hinreichend belehrt und unterrichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn es vorher keine Anzeichen eines Verdachts einer Rechtsverletzung gegeben hat. Eine über die einmalige Belehrung und Unterrichtung hinausgehende Kontrollpflicht oder Überwachungspflicht ist hingegen nicht anzunehmen.
Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat mit einer Entscheidung vom 14.01.2016 (Az.: 29 U 2593/15) für Aufsehen gesorgt (Loud-Entscheidung). Das OLG München hat die Entscheidung der Vorinstanz des Landgericht München (LG München, Az.: 37 O 5394/14) bestätigt und den Anschlussinhaber zur Zahlung von Aufwendungsersatz und Schadensersatz verurteilt. Bei diesem Urteil darf nich außer Acht gelassen werden, dass es eine besondere Fallkonstellation in seinem Tatbestand gab. Der Anschlussinhaber hatte drei (bereits zum Tatzeitpunkt) volljährige Söhne. Der Anschlussinhaber gab an, dass er wüsste, welcher seiner Sohne die Rechtsverletzung durch Filesharing begangen habe. Er hat sich jedoch geweigert, seinen Sohn namentlich zu benennen. Die Brüder machten zudem von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch. Das OLG München urteilte, dass der Anschlussinhaber die ihn treffende sekundäre Darlegungslast nicht hinreichend erfüllt habe. Da er sich daher nicht entlasten konnte, wurde das erstinanzliche Urteil bestätigt und der Vater (als Anschlussinhaber) verurteilt. Diese Entscheidung hat bisher zu der Annahme geführt, dass Eltern ihre Kinder in der benannten Konstellation verraten müssten. Dies würde mit prozessualen Grundsätzen in unvereinbarer Weise kollidieren. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO will das Band der Familie schützen und erlaubt Familienmitgliedern in dem dortigen Rahmen das Zeugnis zu verweigern. Betrachtet man den vorliegenden Fall hingegen genauer, so liegt die Annahme nah, dass sich das Problem gerade nicht um die prozessule Frage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts dreht, sonder der losgelösten Frage der eingangs erläuterten sekundären Darlegungslast. Der Anschlussinhaber hat vortragen lassen, dass er wüsste, welcher seiner Sohne die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Hätte er dies hingegen tatsächlich nicht gewusst und möglicherweise gar einen potentiellen „Täterkreis“ benennen können, so wäre auch anzunehmen, dass er alles ihm erforderliche und Zumutbare unternommen hat, um im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast einen alternativen Geschehensablauf darzulegen. Wenn die Söhne sodann untereinander von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, so wäre dies zum einen prozessual zulässig und zum anderen nicht mehr in dem Einflussbereich des Vaters als Anschlussinhaber gewesen. Folglich hätte er jedoch das ihm Mögliche getan und einen alternativen Geschehensablauf dargelegt. Folglich hätte die Entscheidung des Gerichts sodann anders ausfallen können. Da der kokrete Fall hier jedoch in entscheidenden Teilen anders gelagert war, wurde das Urteil derweil vom BGH bestätigt (Urt. v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16).
Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P-Netzwerk)
Sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke (auch P2P-Netzwerke genannt), sind aus einer Vielzahl von Einzelcomputern existierende Netze, in denen die Computer gleichberechtigt zusammenarbeiten. In Peer-to-Peer-Netzwerken bieten die Einzelnen Rechner im Falle des Filesharings einerseits Daten an (Upload), andernfalls können die Computer zugleich Daten von den Computern der anderen Teilnehmer herunterladen (Download). Es handelt sich bei einem Peer-to-Peer-Netzwerk um ein dezentrales Netzwerk, bei dem die einzelnen teilnehmenden PCs auf der ganzen Welt verteilt sein können.
Grundsätzlich sind Peer-to-Peer-Netzwerke nicht verboten. Problematisch ist jedoch der Tausch urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Filme, Musikstücke, Bücher) im Rahmen des sogenannten Filesharings.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatz
Mehr in Kürze
Sekundäre Darlegungslast
Mittels einer speziellen Ermittlungssoftware wird eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung nachgewiesen. Hierbei wird die IP-Adresse des Anschlussinhabers ermittelt. Mittels des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gem. § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird die ermittelte IP-Adresse durch gerichtlichen Beschluss von dem zuständigen Provider dem tatsächlichen Anschlussinhaber zugeordnet.
Damit ist der Anschlussinhaber vorerst als Verantwortlicher ermittelt und soll grundsätzlich bereits auf Grund des Ermittlungsergebnisses für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung haften. Im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber jedoch die Möglichkeit, diese Vermutungsregelung zu widerlegen. Dafür ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber einen konkreten alternativen Geschehensablauf darlegt und ggfs. auch beweist. Gelingt ihm dies, so kann er sich exculpieren und muss ggfs. nicht für die Urheberrechtsverletzung über seinen Telefonanschluss haften.
Die Rechtsprechung hat hier im Rahmen mehrerer Gerichtsentscheidungen weitere Voraussetzungen herausgearbeitet, welche Anfordeurngen an die sekundäre Darlegungslast zu stellen sind. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und jeweils stark vom Einzelfall abhängig. Dies führt dazu, dass nach wie vor viele Fragen des Filesharings im Fluss sind und sich hieraus zugleich weiter eine gewisse Rechtsunsicherheit ergibt. Umso wichtiger ist der richtige und dezidierte Vortrag bzgl. eines alternativen Geschehensablaufes durch den Anschlussinhaber. Anders kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anschlussinhaber sich auch dann verantworten muss, wenn er die Urheberrechtsverletzung in Persona tatsächlich gar nicht begangen hat.
Störerhaftung
Grundsätlich wird mit der Störerhaftung die Verantwortlichkeit für Handeln Dritter bezeichnet. Der Störerhaftung kommt unter anderem im Bereich des Internetrechts, des Urheberrechts und des Medienrechts eine zentrale Bedeutung zu. Insbeosndere bei dem Thema Filesharing spielt diese eine erhebliche Rolle. Nach der Störerhaftung ist es möglich, dass ein Anschlussinhaber auch dann für eine Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreichen, dass eine solche Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Inhabers erfolgt ist. Kommt lediglich eine Störerhaftung in Betracht, so haftet der Anschlussinhaber jedoch regelmäßig nicht auf Schadensersatz, sondern ledigich auf die Abmahnkosten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: 1 ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).
Seit April 2016 ist ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig, mit dem geklärt werden soll, ob eine Haftung privater Anschlussinhaber oder nebengewerblichen Anbietern von WLAN-Hotspots für entsprechende Urheberrechtsverstöße haften dürfen. Zuvor rief das Landgericht München I den Europäischen Gerichtshof an, nachdem ein Mitglied der Piratenpartei sich gegen entsprechende Forderungen der Sony Entertainment aus Filesharing gerichtlich zur Wehr gesetzt hatte. Unter dem Druck des Europäischen Gerichtshofes wurde am 11. Mai 2016 von der Koalition aus Union und SPD verlautbar, dass die Störerhaftung gänzlich abgeschafft werden solle. Die Rechtsänderung sollte noch 2016 in Kraft treten.
Tatsächlich besteht die Störerhaftung derzeit noch fort. Wiederholt ist es nicht zu der geplanten Abschaffung gekommen.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Mit dem Abmahnschreiben wird in aller Regel zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Die Unterlassungserklärung sollt in keinem Fall leichtfertig abgegeben werden. Sie ist, bildlich gesprochen, mit einem Eisberg auf dem Wasser vergleichbar. Die von ihr ausgehende Gefahr wird oftmals unterschätzt. Da der abgemahnte sich in der Regel vor allem über die Zahlungsforderung (bestehend aus Aufwendungsersatz und Schadensersatz) ärgert und diese primär sieht, verkennt er leicht das Gewicht der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Zahlungsforderung bildet dabei den Teil des Eisbergs, der über der Wasseroberfläche sichtlich ist. Der unter der Oberfläche liegende, viel gewichtigere und auch gefährlichere Teil, nämlich die strafbewerhte Unterlassungserklärung, befindet sich dabei unter der Oberfläche. Die Unterlassungserklärung kann deutlich erheblichere Zahlungsverpflichtungen auslösen, als der augenscheinliche, direkt sichtbare Zahlungsanspruch.
Der Hintergrund ist der folgende:
Ergibt die Prüfung Ihres Falles, dass die Abgabe einer strafbewerhrten Unterlassungserklärung geboten erscheint, so muss diese exakt und möglichst zu Ihren Gunsten formuliert werden. Die von der abmahnenden Kanzlei vorgelegte strafbewerhte Unterlassungserklärung bringt oftmals erhebliche Nachteile für den Abgemahnten. Bei der Fomulierung ist besonders darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung zwar noch die sogenannte Wiederholungsgefahr beseitigt. Andernfalls würde sie keine Wirksamkeit entfalten und es droht eine kostenintensive Inanspruchnahme im Einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. im gerichtlichen Hauptverfahren. Es ist aber auch dafür sorge zu tragen, dass der in ihr enthaltene Verbotstatbestand nur so weit ist, wie er tatsächlich sein muss.
Die Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein, sie muss für einen Verstoß eine Geldstrafe vorsehen. Andernfalls kann sie die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen und erfüllt gerade nicht die rechtlichen Vorgaben. Hierin liegt aber zugleich ihre Gefahr. Die Strafbewerhte Unterlassungserklärung stellt einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem Unterlassungsschuldner dar. Verstößt der abgemahnte Unterlassungsschuldner gegen die strafbewerhte Unterlassungserklärung, so löst er regelmäßig für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe aus. Diese kann pro Verstoß mehrere tausend Euro betragen und damit unter Umständen im Einzelfall existenzgefährdende Ausmaße annehmen. Dies umso mehr als das die Vereinbarung eine Gültigkeit von mindestens 30 Jahren hat. Sollten entsprechende Verstöße gegen die Unterlassungserklärung auch erst in zeitlich ferner Zukunft liegen, so könnten diese Verstöße auch dann noch die Vertragsstrafe auslösen und hohe Forderungen auslösen.
Aus diesen Gründen ist der strafbewerhten Unterlassungserklärung gerade ein besonderes Augenmerk zu schenken.
Streaming
Bisher war dei Frage, ob die Nutzung von illegalen Streams eine relevante Urheberrechtsverletzung darstellen würde eine juristische Grauzone. Es war vertretbar, dass es sich bei der Zwischenpufferrung im Arbeitsspeichers des Computers lediglich um eine flüchtige Zwischenspeicherung handelt und damit die Regelung des § 44a UrhG zur Anwendung kommen würde. Nunmehr hat der EuGH sich indirekt mir dieser Frage auch für Stremingdienste auseinandergesetzt (EuGH C 527/15 Stichting Brein). In seiner Entscheidung kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass auch das Streamen zumindest unter bestimmten voraussetzungen eine urheberrechtlich relevante Handlung darstellen könne.
Unterlassungserklärung
Siehe „strafbewehrte Unterlassungserklärung“