Bundesgerichtshof (BGH) über Schadensersatz nach abgebrochener Ebay-Auktion (Az.: VIII ZR 182/15)>

Was war geschehen?

Geklagt hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR gestattete dem Sohn des Verwalters der Gesellschaft, ein Benutzerkonto bei der online Handelsplattform Ebay einzurichten.

Ende Januar 2012 stellte der Beklagte bei der Internetplattform Ebay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha zur Auktion ein. Der Startpreis lag bei 1 €. Der Sohn des Verwalters der Klägerin nahm das Angebot an. Kurz darauf brach der spätere Beklagte die Auktion ab. Anfang Juli 2012 verlangte die Klägerin die Übereignung des von dem Beklagten zwischenzeitlich veräußerten Motorrades. Daher blieb das Verlangen auf Übereignung erfolglos. Die Klägerin behauptet, das Motorrad habe einen Wert von 4.900,00 € gehabt und begehrte klageweise Schadensersatz in Höhe von 4.899,00 €. Erstinstanzlich hatte die Klage teilweise Erfolg. Die Beklagte ging in die Berufung. Das Landgericht Görlitz (LG) wies die Klage als Berufungsgericht insgesamt ab. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht betrachtete die Klage zwar als zulässig, vertrat aber die Auffassung, das Schadensersatzverlangen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Nach den Ausführungen des LG Görlitz sei der Sohn als „Abbruchjäger“ tätig geworden. Dieses Verhalten würde sich als rechtsmissbräuchlich darstellen. Nach der Entscheidung würden „Abbruchjäger“ auf den vorzeitigen Abbruch einer Auktion bei Ebay spekulieren, um im Nachgang gezielt Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Sohn des Verwalters habe insbesondere das Ziel verfolgt, im Falle eines vorzeitigen Auktionsabbruchs etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Alleine im Sommer 2011 habe dieser mehrere eigene Konten bei Ebay genutzt und Gebote in Höhe von insgesamt 215.000,00 € abgegeben. Unter Beantragung von Prozesskostenhilfe habe er vier eigenständige Gerichtsverfahren eingeleitet. Er habe nach Auffassung des Gerichts auch auf die Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr zugewartet, weil er annehmen musste, dass der Beklagte das Motorrad zwischenzeitlich verkauft und anderweitig übereignet habe, um sodann die Geldzahlung in Form von Schadensersatz fordern zu können.

Ob der Ausfürhungen zu dem materiell-rechtlichen Problem, wies der BGH die Klage bereits mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig ab. Hintergrund war, dass die Klägerin, wie ausgeführt, eine GbR war, jedoch der Sohn des Verwalters das Konto bei Ebay eröffnete und führte. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft immer auch ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Dieses sei aber nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des Gerichts auf die eigene Rechtslage Einfluss habe. Der BGH vertritt jedoch die Auffassung, dass ein solches rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Prozessführung fehlen würde und sich dies auch nicht durch eine unentgeltliche Abtretung ändern würde.

Auch wenn der BGH die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat, hat das Gericht auch zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich sei.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Bautzen – Urteil vom 21. November 2014 – 20 C 701/12
Landgericht Görlitz – Urteil vom 29. Juli 2015 – 2 S 213/14

Zusammenfassung:

Das bieten auf eine Ebay-Auktion, in der Annahme, diese werde vorzeitig abgebrochen, um im Anschluss gezielt Schadensersatz zu fordern (sog. „Abbruchjagd“), kann rechtsmissbräuchlich sein. Schadensersatzansprüche des vermeintlichen Bieters bestehen in diesem Fall nicht.

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