LG München zur Informationspflicht von Check24

Das Landgericht München (LG München) hat sich in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren mit den Informationspflichten des Vergleichsportals Check24 gegenüber Verbrauchern befasst und in seinem Urteil vom 13.07.2016 (Az.: 37 O 15268/15) entschieden, dass diese besser informiert werden müssten. In anderen Punkte ist das LG München dem Kläger hingegen nicht gefolgt.

Nachdem der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute, der ca. 11.000 Versicherungsmakler vertritt, dem Unternehmen Check24 unlauteren Wettbewerb und damit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorwarf, hat das LG München in seinem Urteil nunmehr festgehalten, dass das Preisvergleichsportal Check24 nicht hinreichend transparent für seine Nutzer sei und im Rahmen der angezeigten Treffer nicht klar genug kommuniziere, dass verstärkt nur solche Angebote angezeigt werden, mit denen das Portal Check24 auch selbst, z.B. über Provisionen, verdiene. Nach dem LG München müsse dem Verbraucher deutlicher vor Augen geführt werden, dass das Internetunternehmen Check24 aus München tatsächlich als Versicherungsmakler fungiert und daher auch Provisionen erhält.

Trotz der klaren Urteilsfindung in Sachen Transparenz, folgte das LG München dem klagenden Verband nicht vollständig. Der Verband forderte in seiner Klage offenbar derart scharfe Vorgaben für die Online-Beratung, dass bei einer vollständigen Stattgabe der Klage ein künftiger Online-Handel erheblich erschwert worden wäre. Diesen Forderungen folgte das LG München daher im Ergebnis nicht.

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