Jerusalema-Challenge – Einer muss den Deckel bei jeder Party zahlen! Muss er das tatsächlich?

 

Jerusalema-Challenge: Zuerst war der Song Jerusalema, dann kam COVID-19 und jetzt kommen die Forderungen

Was ist die Jerusalema-Challenge?
Ein Song namens Jerusalema des südafrikanischen Komponisten und Produzenten Kgaogelo Moagi, auch bekannt als Master KG, sorgte erst für gute Laune und nun für einen ganz erheblichen Kater. Nachdem ein Tanzvideo zu dem Song im Rahmen der sogenannten Jerusalema-Challenge viral ging, folgte ein Video-Boom der in schwierigen Corona-Zeiten die Welt umspannte und wenigstens für kurz anhaltende Heiterkeit sorgen konnte. Ob Krankenhausmitarbeiter, Feuerwehr, Polizei, Fluggesellschaften oder Mitarbeiter kleiner und mittelständischer Unternehmen…viele schlossen sich der heiteren Bewegung an und tanzten ausgelassen zu den Rhythmen eines Remix des Songs. Das Lied stand für Solidarität und Zusammenhalt in schwierigen Zeiten. Es wurde zum Symbol von Licht in einer Zeit mit viel Schatten.

Die Ernüchterung folgte sodann mit Zeitversatz. Im Februar 2021 wurde bekannt, dass der Rechteinhaber Warner Music teilnehmende Organisationen in Anspruch genommen habe. Warner Music habe nachträgliche Nutzungsgebühren von teilnehmenden Organisationen und Unternehmen verlangt, die eigene Videos mit dem Song produziert und veröffentlicht, d.h. in der Regel im Internet öffentlich zugänglich gemacht, haben. Dies hat zum Teil zu herber Kritik, z.B. auf Facebook und Instagram, geführt.

Ist das Vorgehen von Warner Music gegen die Jerusalema-Challenge richtig?

Warner Music argumentiert, dass der Schutz von Künstlern und Künstlerinnen für ihre Musik auch bezahlt zu werden insbesondere in schwierigen Zeiten, wie sie durch COVID-19 vorherrschen, besonders wichtig sei.

Als Gegenmeinung lässt sich vertreten, dass die Jerusalema-Challenge den Song erst zu dem Erfolg und der Bekanntheit geführt hat, die er heute genießt und der Song für einen guten Zweck genutzt wurde. Die Jerusalema-Challenge schien ein Zufluchtsort in der Pandemie geworden zu sein. Doch dann drohte die Vertreibung aus dem Paradies.

Tatsächlich kommt es im ersten Schritt auf die reine juristische Bewertung dieser Frage an.

Bei dem Lied handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetzt (UrhG). Für die Verwendung eines solchen Werkes ist grds. das Einverständnis des Rechteinhabers erforderlich. Der Urheber bzw. der Rechteinhaber muss vor der Verwendung um Erlaubnis gefragt werden, d.h. es ist eine Lizenz erforderlich. Eine solche Lizenz, d.h. eine Einräumung von Nutzungsrechten, scheint aber weitestgehend nicht erfolgt zu sein.

Was droht mir als Teilnehmer an der Jerusalema-Challenge?

Bei der rechtswidrigen Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke droht regelmäßig eine Abmahnung gem. § 97a UrhG. Mit dem Abmahnschreiben sind verschiedene Ansprüche verbunden. In der Regel kommt es zu der Forderung von Unterlassungsansprüchen, Auskunftsansprüchen und nachgelagert Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen.

Eine besonderes Augenmerk ist auf die Unterlassungsansprüche zu richten. Mit der Rechtsverletzung entsteht die sogenannte Wiederholungsgefahr. Hierbei handelt es sich um einen juristischen Begriff. Die Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Ob eine solche Erklärung tatsächlich abzugeben ist und welchen Inhalt sie haben sollte, ist einer der wesentlichsten Punkte im Rahmen einer erhaltenen Abmahnung. Denn mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verspricht der Abgemahnte eine Vertragsstrafe für den Fall, dass er wiederholt gegen die Erklärung verstößt. Eine solche Vertragsstrafe soll regelmäßig mehr als € 5.000,01 betragen und pro Verstoß angesetzt werden. Damit kann eine solche Erklärung bei künftigen Verletzungen im schlimmsten Fall existentiell werden.

Die weiteren Zahlungsansprüche sollten ebenfalls überprüft werden. Der Schadensersatz wird regelmäßig nach der sogenannten Lizenzanalogie bemessen. Soweit keine Deckelung nach § 97a Abs. 3 UrhG in Betracht kommt, richtet sich der Aufwendungsersatz insb. nach dem Gegenstandswert der Unterlassung und der Höhe des geforderten Schadensersatzanspruchs.

Die mit der Abmahnung verbundenen Fristsetzungen sind in der Regel sehr kurz. Dies liegt darin begründet, dass der abmahnende Rechteinhaber bei Nichterfüllung ggfs. sehr kurzfristig den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragen will und muss. Nicht zuletzt deshalb ist davon abzuraten ein Abmahnschreiben unbeachtet zu lassen. Es wird dringend geraten die Zeit sofort für eine juristische Einschätzung zu nutzen und sein Handeln hieran auszurichten. Auf diese Weise lassen sich frühzeitig die Entstehung ganz erheblicher Kosten von gerichtlichen Auseinandersetzungen im Urheberrecht vermeiden.

Neben einer klassischen Abmahnung kann aber auch der (schlichtere) Weg gegangen werden, indem der Rechteinhaber auf das scharfe Schwert der Abmahnung verzichtet und z.B. die einfache Nachlizenzierung anbietet. Hier sollte aber ebenfalls geprüft werden, dass keine Unterlassungsansprüche zu früh oder zu umfassend akzeptiert werden und ob die geforderte Höhe der Nachlizenzierung angemessen ist.

Was kann ich tun?

In keinem Fall wird geraten ein von dem Rechteinhaber an Sie adressiertes Schreiben zu ignorieren. Auf Grund kurzer Fristen im Urheberrecht und der damit verbundenen Risiken frühzeitig in ein Einstweiliges Verfügungsverfahren zu geraten, sollte die Zeit auch knapp gesetzter Fristen sofort genutzt werden, um die Rechtmäßigkeit dem Grunde und der Höhe nach juristisch überprüfen zu lassen. Hieran lässt sich sodann eine individuelle Strategie ausrichten.

Und die Moral von der Geschicht?

Hängen Recht und Moral wirklich nicht zusammen? Auch wenn Moral, anders als Recht, nicht einklagbar ist, so hat die Moral das Recht doch zumindest mitgeprägt. Es gibt immer einen ethischen Aspekt.

Dennoch sind Rechte zu wahren. Es kann und darf keinen luftleeren Raum geben. Insbesondere und auch nicht im Urheberrecht. Aber nicht immer wo Unrecht geschieht ist die harte Durchsetzung von Recht auch tatsächlich geboten. Der solidarische Geist der Jerusalema-Challenge sollte in einer solidarischen Lösung fortbestehen.

In einem Vergleich? Zumindest ist ein sich gegenseitiges aufeinander zu bewegen geboten, um nicht nur zu einer harten rechtlichen Durchsetzung zu gelangen. Der erste Schritt hierzu ist getan, wenn der Rechteinhaber auf eine ihm zustehende Abmahnung verzichtet und eine Lösung im Wege der Nachlizenzierung sucht. Allerdings ist auch bei der Bemessung des Lizenzschadens ein weiter Spielraum gegeben, so dass hier in keinem Fall voreilig ein geforderter Zahlbetrag akzeptiert werden sollte. Jeder Einzelfall ist hier zu prüfen. Die örtliche Feuerwache sollte hier anderen Forderungen unterliegen als der große Klinikverbund. Der mittelständische Unternehmer oder der Kleinunternehmer kann nicht denselben Forderungen unterliegen wie der weltumspannende Konzern mit eigener Rechtsabteilung. Schon gar nicht sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Kenntnis ihrer Reichweite ungeprüft abgegeben werden.

Wer die Spielregeln beherrscht und die Fallstricke kennt, der wird ungebremst weitertanzen und vielleicht sogar einen neuen Tanzpartner gefunden haben.

In diesem Sinne: Dancing On The Ceiling!

Was können wir für Sie tun?

Haben Sie Fragen oder Problemen aus dem Bereich des Urheberrechts? Wir beraten Sie nicht nur bei akuten Problemen sondern vertreten die Philosophie der Konfliktvermeidung. Daher beraten wir unsere Mandanten gezielt bereits im Vorfeld, weil sich besonders auf diese Art und Weise mögliche Konflikte von Beginn an vermeiden oder einer schnellen und kostengünstigen Lösung zuzuführen sind.

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