Achtung! Fristen im Arbeitsrecht!

Versäumen Sie auf keinen Fall Fristen. Fehler sind später ggfs. nicht zu korrigieren

Achtung! Fristen im Arbeitsrecht! Es lauern viele Fehler für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vermeiden Sie solche Fehler, die später nicht mehr zu korrigieren sind.

Einige Fristen lassen sich sich taggenau bestimmen. Andere Fristen lassen sich aber dem Gesetz nicht genau entnehmen. Hier gilt es die Rechtsprechung zu kennen.

Achtung bei Fristen, die im Gesetz nicht klar geregelt sind!

Fristen lassen sich nicht immer sicher tatgenau berechnen. Auch wenn dies die Ausnahme ist, ein praktischer Anwendungsfall ist hier besonders wichtig. Die meisten wissen, nach Erhalt einer Kündigung muss innerhalb von Drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Dies ist in § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Aber die wenigsten wissen wohl, dass schon vorher Fristen zu berücksichtigen sind, deren Versäumnis später nicht mehr korrigiert werden können.

Tipp: Prüfen ob die Unterschrift der Kündigung gültig ist und ggfs. unverzüglich zurückweisen

Eine zwingend einzuhaltende Fristen ist z.B. die des § 174 BGB. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Kündigung in der richtigen Form unverzüglich zurückzuweisen. Unverzüglich bedeutet hier ohne schuldhaftes Zögern. Die Rechtsprechung billigt hier nur wenige Tage zu. Mehr als eine Woche gilt in der Regel bereits als nicht mehr unverzüglich im Sinne des Gesetzes. Die Zurückweisung würde dann nichts mehr bringen. Der Fehler kann nicht mehr korrigiert werden.

Zurückweisung der Kündigung in wirksamer Weise

Die Zurückweisung der Kündigung muss dabei auch in wirksamer Weise erfolgen. Erfolgt die Zurückweisung z.B. durch einen Dritten und legt dieser seinerseits keine original Vollmacht vor, kann die Zurückweisung ihrerseits wieder zurückgewiesen werden. Auch dieser Fehler ist in der Regel nicht mehr zu korrigieren.

Fehler bei Fristen entscheiden Rechtsstreit

Fehler bei Fristen entscheiden in der Praxis häufig den Rechtsstreit. Umso wichtiger ist es, dass diese beachtet und stets im Blick behalten werden.

Wichtige Fristen im Arbeitsrecht

Wichtige Fristen im Arbeitsrecht sind in verschiedensten Gesetzen Geregelt. Das liegt auch daran, dass das Arbeitsrecht nicht in einem einzigen Gesetz geregelt ist. Der Jurist sagt, es fehlt im Arbeitsrecht die Kodifikation. Umso schwieriger ist es für den Laien die geltenden Fristen im zu kennen und auch im Blick zu behalten.

Im Nachfolgenden sollen wichtige Fristen im Arbeitsrecht aufgelistet werden. Die Auflistung der Fristen ist nicht abschließend. Dennoch soll versucht werden einen umfassenden Überblick zu geben. Die Aufstellung erfolgt nicht nach Wichtigkeit und auch nicht chronologisch. Die Liste erfolgt auch ohne Gewähr auf fortlaufende Aktualität. Sie soll der ersten Orientierung dienen. Es ist dringend geraten auf Grund der Komplexität frühzeitig einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Nur so können frühe und fatale Fehler vermieden werden.

  • § 174 BGB: Unverzügliche Zurückweisung bei fehlender Vollmacht / Vollmachtsvorlage
  • § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren
  • § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB: Widerspruch gegen Betriebsübergang, 1 Monat ab Zugang ordnungsgemäßer Unterrichtung
  • § 622 BGB: Kündigungsfristen, abhängig von Beschäftigungsdauer. 14 Tage bis 7 Monate. Aber Achtung: Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen und Spzialgesetze können abweichende Regelungen treffen.
  • § 626 Abs. 2 BGB: 2-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 2 KSchG: 3-Wochen-Frist für die Annahme (ggfs. unter Vorbehalt) geänderter Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung
  • § 4 KSchG: Erhebung der Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht, 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
  • § 12 KSchG: Erklärungsfrist nach Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde.
  • § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG: Frist von Zwei Monaten bei Entschädigung und Schadensersatz
  • Ausschlussfristen und Verfallfristen: Diese variieren und müssen stets auch auf ihrer Wirksamkeit überprüft werden. Es gibt einstufige und zweistufige Ausschlussfristen und Verfallfristen. Solche Fristen können im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder z.B. einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
  • § 59 Abs. 1 ArbGG: Notfrist von einer Woche für Einspruch gegen Versäumnisurteil im Arbeitsrecht
  • § 61b ArbGG: Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG von 3 Monaten
  • § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG: Fristen für Berufungseinlegung (1 Monat) und Berufungsbegründung (2 Monate)

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