Abmahnung Filesharing: Auskunftspflicht des Anschlussinhabers? – BGH I ZR 228/19

Abmahnung Filesharing: Muss ich den Täter nennen?

Abmahnung wegen Filesharing erhalten: Muss ich den Täter nennen? Diese Frage stellt sich schnell für abgemahnte Anschlussinhaber. Ob nach einer Abmahnung eine Auskunftspflicht des Anschlussinhabers besteht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem konkreten Fall entschieden.

Der BGH (Urteil vom 17.02.2021; Az.: I ZR 228/19 – Saints Row) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber vorgerichtlich nicht verpflichtet sei, dem Rechteinhaber Auskunft über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung zu geben. Eine solche Aufklärungspflicht ergäbe sich nach dem BGH weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag noch aus Verschulden bei Vertragsschluss auch eine sonstige gesetzliche Sonderverbindung würde einen solchen Auskunftsanschluss des Anschlussinhabers nicht begründen.

In der zugrunde liegenden Entscheidung kam die Instanzgerichte und der BGH zu dem Urteil, dass auch nach Auslegung der Unterlassungserklärung keine Nebenpflicht für den Anschlussinhaber in Form einer Aufklärung oder Informationspflicht, den wahren Täter zu benennen, besteht. In dem Fall war der Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Teilnehmer und auch nicht als Störer für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich.

Der BGH führt in seinen Entscheidungsgründen aus:

„Die Stellung des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, begründet für sich genommen keine Sonderverbindung zur Klägerin (der Rechteinhaberin), die Aufklärungspflichten des Beklagten auslösen könnte.

[…]

Eine Sonderverbindung entsteht nicht schon durch das Betreiben eines von mehreren Personen genutzten WLAN-Anschlusses, von dem aus Urheberrechtsverletzungen begangen werden, solange der Anschlussinhaber nicht als Störer haftet. Beziehungen rein tatsächlicher Art genügen grundsätzlich nicht, um daran auf der Grundlage des § 241 Abs. 2 BGB Aufklärungspflichten zu knüpfen.“

(Anm. d. d. Verf.)

Weiter hat der BGH in seiner Entscheidung auch ausgeführt, dass die Grundsätze der sekundären Darlegungslast keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Hierzu äußert sich der BGH in seiner Entscheidung wie folgt:

„Im Prozess spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 15 f. und 20 -BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 -Tauschbörse III; GRUR 2017, 1233 Rn. 14 f. -Loud).

Die tatsächliche Vermutung beruht auf allgemeinen Erfahrungssätzen; ihr kommt allein prozessrechtliche Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 -V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 16). Auch begründet die sekundäre Darlegungslast keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. nur BGH, GRUR 2017, 1233 Rn. 15 -Loud, mwN; NJW 2020, 755 Rn. 30 und 41).“

Damit unterliegt der Anschlussinhaber in Fällen der vorliegenden Konstellation, bei Erfüllung der sekundären Darlegungslast“ in der Regel keiner Auskunftspflicht über den Täter der Rechtserletzung im außergerichtlichen Verfahren.

Ob und wie der Anschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast erfüllen kann bleibt jedoch weiterhin die problematische Fragestellung und ist einzelfallbezogen zu beantworten.

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