BGH entscheidet für Namensträger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.08.2016 ein interessantes Urteil (Az. I ZR 185/14) zu dem Thema Internet-Domains veröffentlicht. Gegenstand der Auseinandersetzung war die Frage, ob Personen mit bürgerlichem Namen ein Vorrecht auf eine namensgleiche Internet-Domain mit der Endung „.de“ haben. Im Ergebnis hat der BGH mit dem Urteil den Namensinhabern den Rücken gestärkt.
Der verkürzte Sachverhalt:
Die Parteien stritten sich um die Domain Grit-Lehmann.de. Die Frau hatte bereits die Rechte an den Domains Gritlehmann.de und Gritlehmann.com. Die Domain Grit-Lehmann.de hatte sich hingegen eine andere, nicht namensgleiche, Person gesichert. Der vorgeschriebene Weg über eine Dispute Resolution der Denic in Frankfurt eine Freigabe zu erreichen, schlug fehl. Der Mann gab an, er halte die Domain für seine ehemalige Lebensgefährtin, die auch Grit Lehmann heiße.
Dennoch unterlag der Mann mit seiner Argumentation vor dem BGH. Der BGH entschied, dass auch natürliche Personen ein starkes Recht haben, gegen eine Blockierung bei ungenutzter Domain juristisch vorzugehen. Interessant ist der Aspekt, sollten mehrere namensgleiche Personen das Recht zeitgleich beanspruchen. Ggfs. wären hier wiederrum etwaige Vorrechte Dritter zu berücksichtigen. Es müsse laut BGH „einfach und zuverlässig“ überprüfbar sein, ob die Domain tatsächlich von einer namensgleichen Person genutzt werde. Dies sei vorleigend nicht der Fall gewesen, weil der Mann als Domaininhaber bei der Denic registriert war und auf der Homepage lediglich der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ vorhanden war. Der Mann ist damit als Treuhänder aufgetreten. Dies sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch müsse, anders als in dem vorliegenden Fall, ersichtlich sein, dass die Seite tatsächlich von einer Person mit idemtischem Namen zu der Domain genutzt werde.