Bundesarbeitsgericht über das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakte

Zu der Frage, ob der Arbeitgeber nach erfolgter Kopieerlaubnis für den Arbeitnehmer diese auch zusätzlich dessen Anwalt zur Einsicht zu überlassen hat, hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 12.07.2016, Az.: 9 AZR 791/14) geurteilt.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Personalakte auch dem Anwalt des Arbeitnehmers zur Einsicht zu überlassen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen, besteht weder under dem Aspekt der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers und auch nicht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmmung ein ableitbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung seines Rechtsanwaltes. Dem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch ist der sogenannte Transparenzschutz vorgelagert. Diesem Transparenzschutz genügt der Arbeitgeber in vollem Umfang, wenn der Arbeitnehmer ein eigenes Einsichtsrecht erhält.

In der vorherigen Instand hat das zuständige Landesarbeitsgericht bereits geurteilt, dass das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt sei und kein weitergehender Anspruch bestünde. Die hiergegen bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegte Revision bleib ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, das die Kopiererlaubnis für die Personalakte dem Einsichtsrecht genüge. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen.

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