Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) hat in seinem Urteil vom 12.04.2016 (Az.: 14 Sa 1344/15) entschieden, dass ein Abfindungsprogramm nach dem sogenannten Windhundprinzip zumindest unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil ausgeführt, dass im Rahmen eines „offenen Abfindungsprogramms“ der Arbeitgeber berechtigt ist, in Abstimmung mit dem Betriebsrat, seinen Arbeitnehmern das Ausscheiden unter dem Angebot einer Abfindung anzubieten und zugleich die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter dabei begrenzen darf sowie die Auswahl der ausscheidenden Arbeitnehmer nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen vorzunehmen.

Nach dem Grundsatz „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“, bezeichnet das Windhutprinzip die Regelung, dass die schnellsten Arbeitnehmer, bis zur Erschöpfung des Kontingents, in den Genuss der Abfindung kommen, während die weiteren Arbeitnehmer hiervon nicht profitieren könnnen. Es werden immer die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall teilte die Berklagte Arbeitgeberin dem klagenden Arbeitnehmer mit, dass dieser nicht habe berücksichtigt werden können, da seine Meldung eingegangen sei, zu dessen Zeitpunkt das Kontingent bereits erschöpft gewesen sei. Der Arbeitnehmer klagte sodann ohne Erfolg vor dem Arbeitsgericht auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfindung.

Das LAG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers zurück und begründete dies unter anderem damit, dass es keine rechtlichen Bedenken gäbe, wenn der Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Betriebsrat nur denjenigen Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbiete, die sich bis zu einer festgelegten Kontingenterschöpfung zuerst melden würden. Unzulässige Diskriminierungen oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah das LAG Düsseldorf in dem zu entscheidenden Fall nicht.

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