Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.05.2016 (Az.: 9 AZR 347/15) entschieden, das ein Croupier keinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz in einem Spielcasino habe.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Ausnahmsweise gilt diese nach dem BAG aber nicht in einem Spielcasino. Dennoch sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren und sei daher auch gehalten, einen getrennten Raucherraum mit baulicher Trennung sowie einer guten Be- und Entlüftung zu schaffen. Weiter sei eine vertragliche Einsatzzeit mit Blick auf gesundheitliche Risiken zu regeln.
Hintergrund und Sachverhalt:
Der klagende Arbeitnehmer übte in einem hessischen Spielcasino die Tätigkeit eines Croupiers aus. Durchschnittlich hatte der Kläger zwei Dienste pro Woche mit jeweils sechs bis zehn Stunden, die er in einem abgetrennten Raucherraum verrichten musste. Ausschließlich in dem dortigen Barbereich des Raucherraumes war es erlaubt zu rauchen. Der Raum war mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgerüstet. Der Kläger begehrte von der Beklagten, ihm ausschließlich einen rauchfreien bzw. tabakfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Hessen hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das BAG trägt die vorgerichtlichen Entscheidungen und vertritt die Auffassung, der Arbeitgeber könne sich auf eine Ausnahmeregelung berufen. Zwar habe der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BAG: Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz im Spielcasino
Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gilt ausnahmsweise nicht in einem Spielcasino. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren und dazu gehalten, den Raucherraum baulich zu trennen, für eine gute Be- und Entlüftung und verträgliche Einsatzzeiten zu sorgen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.05.2016 entschieden (Az.: 9 AZR 347/15).
Grundsätzlich habe der Arbeitnehmer auch nach Auffassung des BAG einen Anspruch aus § 5 Absatz 1 Satz 1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV). Hiernach haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf einen tabakfreien Arbeitsplatz. Vorliegend greife jedoch die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG). Nach dieser Vorschrift sei das Rauchen in Spielbanken möglich. Dennoch müssten die Risiken minimiert und entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Mit der baulichen Trennung des Raucherraums, der Be- und Entlüftungsanlage sowie einer zeitlichen Einschränkung der Tätigkeit des Klägers, sah das BAG die Risikominimierung durch die Arbeitgeberin jedoch als erfüllt an.