Landesarbeitsgericht München (LAG München) über nachträgliche Vergütung von Praktikumszeiten

Das Landesarbeitsgericht München (LAG München) hat am 13.06.2016 ein weiteres Urteil zum Thema Mindestlohn gefällt. Im Ergebnis muss die 5-jährige „Praktikumszeit“ einer Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin nachträglich ordentlich vergütet werden.

Hintergrund:
Eine ursprünglich als Praktikantin angestellte Arbeitnehmerin arbeitete über fünf Jahre lang jeweils 43 Stunden pro Woche für ein Monatsentgelt in Höhe von 300 Euro. Die Arbeitnehmerin und Klägerin war über einen Praktikumsvertrag zu Konditionen für die Ausbildung zur Finanzfachwirtin von September 2009 bis März 2015 beschäftigt. Die Klägerin forderte im Nachhinein eine Vergütung zu einem Stundensatz in Höhe von 8,50 Euro. Dieser entspricht dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Arbeitgeberin wurde von dem LAG München zu einer Nachzahlung in Höhe von mehr als 50.000,00 Euro für Vergütung, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verurteilt (Az.: 3 Sa 23/16).

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

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