Fristlose Kündgigung bei außerdienstlichem Verhalten
Frage:
Darf ein Autohaus einen angestellten Verkäufer entlassen, weil dieser ohne Führerschein an einem Straßenrennen teilgenommen hat?
Antwort vom Arbeitsgericht Düsseldorf:
Ja (Urteil vom 12.07.2016, Az.: 15 Ca 1769/16)
Begründung:
Auch ein außerdienstliches Verhalten kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Vorliegend war gar die fristlose Kündigung zulässig, denn durch die Handlung des Arbeitnehmers sei das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Mitarbeiters erschüttert und das Ansehen des Unternehmens gefährdet worden. Zudem sei der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall bereits abgemahnt worden. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde daher im Ergebnis abgewiesen.
Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Renn-Quad und unter Alkoholeinfluss, dafür jedoch ohne gültige Fahrerlaubnis, hinter einem Lamborghini hergefahren und habe dabei mehrere rote Ampeln überfahren. Dieses Zusammenspiel reicht nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf aus, um eine fristlose Kündigung als wirksam zu erachten. Nicht zuletzt, weil der Arbeitnehmer bereits zwei Jahre zuvor wegen eines ähnlichen Vorfalls abgemahnt worden sei. Damals hatte der Arbeitnehmer mit dem Auto der Schwestergesellschaft des Arbeitgebers, ebenfalls unter Alkoholeinfluss, einen Totalschaden verursacht. Im Anschluss wurde dem Arbeitnehmer die Fahrerlaubnis entzogen.
Zwar bestritt der Arbeitnehmer, dass er an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen habe, wie es der Arbeitgeber vortrug. Der gekündigte Arbeitnehmer trug vor, dass er an dem Abend des Vorfalles seine Lebensgefährtin mit seinem Lamborghini habe abholen wollen. Vor Ort habe er das WC genutzt und währenddessen den Motor laufen lassen. Ein Fremder soll nach Auffassung des gekündigten Arbeitnehmers dabei das Fahrzeug entwendet haben. Der gekündigte Arbeitnehmer habe sodann das zufälligerweise in direkter Nähe stehende Renn-Quad samt Zündschlüssel benutzt und umgehend die Verfolgung zu dem davoneilenden Lamborghini aufgenommen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf erachtete die Version des Arbeitnehmers jedoch als unbeachtlich und ließ offen, welcher Version es letztlich mehr Glauben schenkt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung gar bei der Version des gekündigten Arbeitnehmers wirksam wäre.