Insolvenz Air Berlin – Kündigung – Sichern Sie Ihre Ansprüche

Die bisher zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft Air Berlin (airberlin) mit Sitz in Berlin, beantragte am 15. August 2017 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Mit Hilfe einer Bundesbürgschaft wurde der Flugbetrieb vorerst vorläufig aufrechterhalten. Nunmehr wird klar, dass der Flugbetrieb nicht mehr durchgängig aufrechterhalten wird. Sollte es nicht zu der Gründung einer Transfergesellschaft kommen, droht den Mitarbeitern damit die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Ob es noch zum Abschluss eines Sozialplans kommen wird ist derzeit ebenfalls unklar.

Zukunft der Angestellten von Air Berlin

Die Zukunft der Mitarbeiter der maroden Airline ist damit ungewiss. Es stellt sich für die Beschäftigten der Air Berlin die Frage, wie es für sie arbeitsrechtlich weitergeht und wie sie sich verhalten müssen. Umso wichtiger ist die rechtzeitige arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Betroffen sind neben Piloten und Flugbegleitern auch das Bodenpersonal.
Sollte es tatsächlich nicht zu einer Übernahme der Air Berlin kommen, wäre es denkbar, dass den Mitarbeitern der Eintritt in eine Transfergesellschaft angeboten wird. Möglicherweise werden auch Sozialpläne abgeschlossen, die den einzelnen Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend entschädigen sollen. Letztlich droht den Mitarbeitern jedoch auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Insolvenzverfahren mit verkürzten Fristen.

Sichern Sie Ihre Ansprüche

Wichtig ist in jedem Fall die Beachtung der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin gegen eine ausgesprochene Kündigung innerhalb von 3 Wochen Klage bei dem zuständigen Gericht erheben (Anrufungsfrist). Soweit diese Frist versäumt wird, kann mit der Klage in der Regel bereits unter diesem Aspekt kaum noch erfolgreich durchgedrungen werden. Grundsätzlich greift dann nämlich die Fiktionswirkung des § 7 KSchG, wonach die Kündigung als von Anfang an als rechtswirksam gilt. Auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Kündigung kommt es dann überhaupt nicht mehr an. Der Arbeitnehmer droht seine Ansprüche alleine auf Grund der Verfristung zu verlieren.

Exkurs: es kommt in der Praxis häufig zu dem Ausspruch von mehreren Kündigungen. Dies geschieht oftmals bereits in ein und demselben Brief. Für den juristischen Laien ist es häufig nicht erkennbar, wie viele Kündigungen tatsächlich ausgesprochen wurden und anzugreifen sind. In der Praxis kommt es daher immer wieder vor, dass nicht sämtliche Kündigungen innerhalb der geltenden Frist angegriffen werden und Kündigungen teilweise alleine auf Grund dieser Verfristung kaum noch angreifbar sind.

Auf Grund der unklaren Zukunft der Gesellschaft kann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bereits dazu dienen, sich einen zeitlichen Vorteil zu sichern. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage wird von dem Arbeitsgericht ein Gütetermin anberaumt. Kommt es innerhalb des Gütetermins zu keiner Einigung (in der Regel ein gerichtlicher Vergleich), wird entweder ein weiterer Gütetermin anberaumt oder ein Kammertermin bestimmt. Durch die hierdurch gewonnene Zeit, kann der Arbeitnehmer die Entwicklung des Geschehens weiter beobachten und ggfs. entsprechend auf die geänderten Bedingungen reagieren. Soweit er die Anrufungsfrist des § 4 KSchG verstreichen lässt, ist ihm diese Option in der Regel verbaut. Infolge der Komplexität der arbeitsrechtlichen Problemstellungen und zur Wahrung verschiedener Optionen, ist zu einer anwaltlichen Vertretung geraten.

 

 

Update 27.10.2017:

Am heutigen Freitag hob mit der Flugnummer AB6210 der letzte Flug der Air Berlin ab. Der Flug startete am Flughafen München „Franz-Josef-Strauß“ (MUC) und landete am Abend in Berlin-Tegel (TXL).

Mit der Landung des letzten Fluges kehren neben den vorherrschenden Emotionen vor allem auch die Probleme der Angestellten auf den Boden der Tatsachen zurück. Betroffen sind ca. 8.000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Zwar verlautbart derweil, dass ca. 70 Prozent bis 80 Prozent der Stellen erhalten bleiben sollen. Ob dies in Anbetracht der vorherrschenden Situation realistisch ist, wird sich in den kommenden Wochen zeigen. Der Betriebsrat verlieh seiner Meinung drastischen Ausdruck und hält diese Meinung für unzutreffend. Fakt ist, dass viele der Angestellten mit Kündigungen und drastischen Einschnitten rechnen müssen. Andererseits wird es durch die Verschiebung am Markt bei anderen Fluggesellschaften zu einem erhöhten Personalbedarf kommen. Dies könnte für einen Teil der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tatsächlich eine neue Chance bedeuten. Nichts desto trotz ist zu raten, dass Betroffene ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen lassen und sich entsprechend strategisch positionieren.

In den kommenden Tagen und Wochen bleibt zu beobachten, wie sich der Markt entwickeln wird und welch weiterer Beschäftigungsbedarf bestehen bleibt. Dies wird auch maßgeblich davon abhängen, welche der bietenden Airlines (z.B. Condor, Easyjet, Eurowings etc.) das Bieterrennen für sich entscheiden wird.

Von den Piloten über das Bodenpersonal, bis hin zum Kabinenpersonal ist mit drastischen Gehaltseinbußen zu rechnen. Zumindest teilweise besteht noch die Chance auf eine Transfergesellschaft zur Abfederung sozialer Härten.

 

Was können wir für Sie tun?

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