Fristlose Kündigung bei Verweigerung des Tragens einer Maske während Corona rechtmäßig

Das Arbeitsgerichts Köln (Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21) hat entschieden, dass Fristlose Kündigung bei Verweigerung des Tragens einer Maske während Corona rechtmäßig ist.

Arbeitnehmer war im Außendienst tätig – Maske bei Kundeneinsatz verweigert

Der gekündigte Arbeitnehmer war als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Alle Arbeitnehmer erhielten die Weisung des Arbeitgebers, dass auf Grund der Corona-Pandemie bei Kunden eine Maske zu tragen ist. Im Dezember 2020, d.h. zum Zeitpunkt steigender Infektionen, weigerte sich der Kläger einen Auftrag bei einem Kunden durchzuführen, da der Kunde auf das Tragen einer Maske bestand und der klagende Arbeitnehmer dies ablehnte.

Erst Abmahnung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat die Durchführung des Serviceauftrags weiterhin verweigert. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab. Der Arbeitnehmer teilte mit, dass er künftig Einsätze weiterhin ablehne werde, wenn er bei der Durchführung eine Maske tragen müsse.

Kündigung außerordentlich, hilfsweise ordentlich

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers daraufhin außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Trotz Attest ist die fristlose Kündigung rechtmäßig

Obwohl der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen konnte, urteilte das Arbeitsgericht in dem vorliegenden Fall, dass die fristlose Kündigung nicht zu beanstanden ist. Das Arbeitsgericht hielt das vorgelegte Attest für nicht hinreichend aussagekräftig. Zudem hatte das Arbeitsgericht Köln erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen. Der Arbeitnehmer reichte unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest bei dem Arbeitgeber ein. Nach diesem Attest sei es dem Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen unzumutbar, eine nicht medizinische Alltagsmaste oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS -COV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.

Ärztliches Attest ohne Aussagekraft

Das Arbeitsgericht Köln hielt das ärztliche Attest für nicht hinreichend aussagekräftig. Das Attest sei im Dezember 2020 nicht mehr aktuell gewesen, da es bereits im Juni 2020 ausgestellt wurde.  Ungeachtet dessen sei das Attest auch deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil es keine konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes beinhaltet hat.

Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Verweigerung rechtmäßig

Die außerordentliche Kündigung wurde letztlich für wirksam erachtet, nachdem sich der Arbeitnehmer weiter beharrlich und wiederholt weigerte eine Schutzmaske in der Corona-Pandemie zu tragen. Der Arbeitgeber teilte zuvor mit, dass er das Attest mangels konkret nachvollziehbarer Angaben nicht akzeptiere. Weiter sagte der Arbeitgeber zu, dass er die Kosten der Masken übernehmen werde. Der Arbeitnehmer habe nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.

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