Strafbarkeit Impfpassfälschung nach altem und neuen Recht

Juristischer Streit über die Strafbarkeit gefälschter Impfpässe nach altem und nach neuem Recht

Corona stellt die Juristen wie die Gesellschaft vor immer neue Herausforderungen. Und so macht die diese Herausforderung auch nicht vor der Frage halt, ob das Fälschen von Impfpässen strafbar ist und war. Das soll sich dieser Beitrag mit der Strafbarkeit von Impfpassfälschung nach altem und nach neuem Recht beschäftigen.

Sicher ist, dass das Fälschen von Impfpässen spätestens seit einer Gesetzesänderung vom 24.11.2021 strafbar ist. Derzeit beschäftigen sich die Gerichte aber mit Fällen von Impfpassfälschungen, die vor dem 24.11.2021 erfolgt sind. Und hier besteht die verbreitete Auffassung, dass vor der Gesetzesänderung eine Strafbarkeitslücke bestand. In der Folge würden vermeintliche Täter straffrei bleiben.

Was für den Laien zunächst überraschen mag, ist Ergebnis einer sauberen juristischen Prüfung. Die Gerichte haben zu erkennen gegeben, dass auch sie wohl gesellschaftlich ein anderes Ergebnis als wünschenswert erachtet hätten. Sie haben sich aber hiervon nicht leiten oder beirren lassen und das geltende Recht konsequent angewendet.

Den Stein des Anstoßes brachte das Amtsgericht Osnabrück ins Rollen. Das AG Osnabrück ging als erstes Gericht davon aus, dass eine Strafbarkeitslücke vorlag. Hintergrund ist das komplizierte Verhältnis strafrechtlicher Normen zueinander. Das AG Osnabrück wurde in seiner Auffassung derweil vom Landgericht Osnabrück gestützt. Auch das OLG Bamberg teilt die Auffassung der Osnabrücker Richter.

In der Folge kam es zu Gesetzesänderungen, die das Fälschen von Impfausweisen verstärkt unter Strafe stellen und die vermeintliche Gesetzeslücke schließen sollen.

Die Staatsanwaltschaften vertreten hingegen die Auffassung, dass es auch vor dieser Gesetzesänderung keine Strafbarkeitslücke gegeben habe und die zu beurteilenden Sachverhalte seit jeher strafbar seien.

Diese Fragen befinden sich in abschließender gerichtlicher Prüfung und werden weitere Entscheidungen erwartet. Daher ist der weitere Fortgang mit Spannung zu erwarten, dürfte aber mehr gegen die Strafbarkeit nach alter Rechtslage sprechen, als dafür.

Wir finden die gerichtlichen Entscheidungen bemerkenswert. Eines vorweg: wir unterstützen Impfungen gegen COVID-19. Aber auch wenn es wünschenswert wäre, dass das Fälschen von Impfausweisen konsequent unter Strafe gestanden hätte, so zeigen die gerichtlichen Entscheidungen eines sehr deutlich: Der Rechtsstaat und die Gerichtsbarkeit funktionieren. Denn ungeachtet des öffentlichen Drucks und gesellschaftspolitisch erwünschter Ziele haben es die Gerichte vermocht, das juristische Grundhandwerk konsequent anzuwenden und bewiesen, dass sie juristisch sauber und unabhängig prüfen und urteilen. Auch wenn es unbequem werden kann.

Der Jurist lernt von Beginn seiner Ausbildung nicht vom Ergebnis her zu denken. Stattdessen ist im Rahmen der sogenannten Subsumtionstechnik ergebnisoffen zu prüfen. Dabei erging es in langen Ausbildungen wohl bisher jedem Juristen so, dass das Prüfungsergebnis eines Gutachtens so oft das Bauchgefühl übertrumpfte. Es ist erfreulich, wenn Gerichte deutlich zu erkennen geben, dass Sie diese Grundsätze nicht vergessen, sondern konsequent anwenden. Denn die Gerichte strafen hier diejenigen ab, die der Justiz unterstellen, sie würde nicht funktionieren.

Amtsgericht Osnabrück Beschluss vom 12.10.2021, Aktenzeichen 247 Gs 246/21

Ausgangspunkt der Diskussion war der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 12.10.2021 (Az.: 247 GS 246/11). Hier wurde einem Beschuldigten zur Last gelegt, am 09.10.2021 einen gefälschten Impfausweis erworben und in einer Apotheke vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Das Dokument wurde von der Polizei beschlagnahmt. Das Polizeikommissariat beantragte bei dem AG Osnabrück, die Beschlagnahme des Impfausweises gerichtlich zu bestätigen, da der Impfausweis als Beweismittel von Bedeutung sei (§ 94 StPO) bzw. der Einziehung unterliegen könne (§ 111b StPO). Der Antrag des Polizeikommissariats, die erfolgte Beschlagnahme des mutmaßlich gefälschten Impfausweises gerichtlich zu bestätigen wurde vom AG Osnabrück jedoch zurückgewiesen.

Nach Auffassung des AG Osnabrück war ein solches Verhalten zum Tatzeitpunkt nicht strafbar. Es lag eine Strafbarkeitslücke vor.

Komplizierte Systematik unter den strafrechtlichen Normen

Eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB ist wegen der Sperrwirkung des § 277 StGB (Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen/Fälschen von Gesundheitszeugnissen) nicht einschlägig.

Im Rahmen des § 277 StGB a.F. war das Ausstellen oder verfälschen eines Gesundheitszeugnisses und das Gebrauchmachen dieses Gesundheitszeugnisses, gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung.

Der Strafrahmen betrug Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Gebrauch im z.B. privaten Bereich, war nach dem Wortlaut nicht von der Strafbarkeit umfasst.

Die Gebrauchmachung gegenüber einer Apotheke war bereits nach Auffassung des AG Osnabrück daher nicht von dem Anwendungsbereich der Norm erfasst. Das Verhalten sei dem privaten Rechtsverkehr zuzuordnen. Damit war nach Auffassung des AG Osnabrück der § 277 StGB nicht anwendbar. Denn bei § 277 StGB  handele es sich um eine spezialgesetzliche Vorschrift. Im Verhältnis zu § 267 StGB  entfaltet diese eine Sperrwirkung, d.h. § 267 StGB komme nach strafrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zur Anwendung. Gerade dieser Punkt dürfte es dem Nichtjuristen schwer machen, das Ergebnis nachzuvollziehen, zeigt aber eine konsequente Rechtsanwendung. Mag das Ergebnis auch aus Sicht der Gerichte nicht wünschenswert gewesen sein.

Auch eine Strafbarkeit nach dem Infektionsschutzgesetz kam nicht in Betracht, weil auch dieses keine strafrechtliche Sanktionierung vorsah. Denn der § 75a Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) a.F. setzte eine „nicht richtige Dokumentation“ durch eine tatsächlich impfberechtigte Person voraus. Eine solche Person ist z.B. ein Arzt, nicht aber ein Laie. Das Aufkleben einer falschen Chargennummer und das Hinzufügen der gefälschten Unterschrift eines impfberechtigten Arztes durch einen Laien, wertet das AG Osnabrück ebenfalls nicht als Erfüllung infektionsschutzrechtlicher Tatbestände und kommt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Strafnormen des IfSG zentrale Fallgruppen ungewünschten Verhaltens übersehen haben muss.

Das AG folgert, dass Fälle, in denen Laien zum Gebrauch im zivilen Rechtsverkehr selbst Impfnachweise oder Impfdokumentationen fälschen, von anderen Laien gefälschte Impfpässe erwerben und gebrauchen oder sich auf Basis unrichtiger Impfdokumentationen unrichtige Covid-19-Zertifikate ausstellen lassen, nicht von strafrechtlichen Normen und Sanktionen erfasst waren.

Strafbarkeitslücke nach alter Rechtslage?

Aus Sicht des AG Osnabrück folgt aus den Prüfungen eine Strafbarkeitslücke nach alter Rechtslage. Im Strafrecht gilt das Analogieverbot. Die Lücke war deshalb auch nicht von dem Gericht zu schließen und durfte es auch nicht.

Ganz offenbar hat sich das Amtsgericht Osnabrück nicht von einem gewünschten Ergebnis leiten lassen, sondern vielmehr sauber juristisch und ergebnisoffen subsumiert.

Amtsgericht Osnabrück Beschluss (Nichtabhilfebeschluss) vom 19.10.2021, Aktenzeichen 247 Gs 246/21

Gegen den Beschluss des AG Osnabrück vom 12.10.2021 legte die zuständige Staatsanwaltschaft Osnabrück Beschwerde ein. Das AG ließ sich von dem öffentlichen Druck nicht beirren und blieb mit Nichtabhilfebeschluss vom 19.10.2021 (Az.: 247 Gs 246/21) bei seiner ursprünglichen Entscheidung. Stringent führt das AG wörtlich aus:

„Das Gericht stimmt mit der Staatsanwaltschaft überein, dass eine Straffreiheit der vom Beschuldigten gezeigten Verhaltensweise rechtspolitisch und gesellschaftspolitisch problematisch ist. In der Rechtsanwendung ist allerdings zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

Das Gericht hält sich damit strickt an das Gesetzlichkeitsprinzip in Form des strafrechtlichen Kerngrundsatzes nulla poena sine lege („kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz“) und begründet seine Entscheidung erneut.

Damit war es richtigerweise Aufgabe des Gesetzgebers die durch das AG Osnabrück aufgedeckten Gesetzeslücken zu schließen, um klares Fehlverhalten künftig auch strafrechtlich wirkungsvoll sanktionieren zu können.

Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021, Az.: 3 Qs 38/21

Mit Beschluss des LG Osnabrück vom 26.10.2021 (Az.: 3 Qs 38/21) wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen den Beschluss des AG Osnabrück vom 12.10.2021, durch den der Antrag auf gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme des mutmaßlich gefälschten Impfpasses zurückgewiesen wurde, verworfen. Damit stützte auch das Landgericht die Einschätzung des Amtsgerichts.

Auch das LG Osnabrück setzt sich in seiner Begründung detailliert mit dem Verhältnis der seinerzeit gültigen Rechtsnormen auseinander und behält ebenfalls die juristische Stringenz.

Eine Strafbarkeit nach § 267 StGB oder § 277 StGB bzw. § 279 StGB käme zunächst nicht in Betracht, denn auch wenn § 267 StGB möglicherweise nach seinem Wortlaut einschlägig sein könnte, ist diese Vorschrift auch nach Auffassung des LG Osnabrück auf Grund der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 277 StGB gesperrt. Das LG Osnabrück führt wörtlich aus:

„Die Kammer verweist […] auf die Ausführungen des Amtsgerichts in seinem angefochtenen Beschluss und schließt sich diesen vollumfänglich an.“

Denn eine Apotheke ist keine Behörde im Sinne der Vorschrift. Es fehle an der Einbettung in das Gefüge der staatlichen Verwaltung. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass u.a. den Apotheken die Ausstellung digitaler Impfzertifikate im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes übertragen worden seien. Hierdurch würde die Apotheke nicht zu einer Behörde im Sinne der Vorschrift gemacht. 

Zwar könne ein „Gebrauchmachen“ auch durch Vorlage einer gutgläubigen Dritten Person erfolgen und sei eine eigenmächtige Vorlage an eine Behörde nicht erforderlich. Es fehle aber an einem solchen Gebrauchmachen deshalb, weil dem Robert-Koch-Institut, dass ggfs. als „sonstige Stelle“ im Sinne des Gesetzes verstanden werden kann, zwar die Daten übermittelt würden, es aber nicht zur Vorlage des (gefälschten) Impfausweises selbst komme.

Ebenso deutlich wie das Amtsgericht, führt das Landgericht weiter wörtlich aus:

„Wie schon das Amtsgericht verkennt die Kammer nicht, dass die vorliegende Gesetzesanwendung zu unbilligen Ergebnissen führen kann.“

Da es vorliegend um die Sicherstellung des mutmaßlich gefälschten Impfausweises ging, und seinerseits für eine Sicherstellung nach strafprozessualen Vorschriften die materiell-rechtliche-Strafbarkeit Voraussetzung war, es aus benannten Gründen aber hieran fehlte, hat das LG deutlich gemacht, dass eine Sicherstellung nach polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften, unabhängig von der Strafbarkeit, möglich gewesen wäre und hierfür eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gegeben sei. Abschließend heißt es hierzu in dem gerichtlichen Beschluss:

„Da der Gebrauch eines unechten oder gefälschten Impfausweises unabhängig von der Strafbarkeit des Verhaltens aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, dürfte der Impfausweis allerdings auf Grundlage der polizeirechtlichen Gefahrenabwehrrechts nach § 26 Nr. 1 NPOG sicherzustellen sein.“

OLG Bamberg, Urt. vom 17.01.2022, Az.: 1 Ws 732/21, 1 Ws 733/21   

Auch das OLG Bamberg hat sich in zwei Verfahren im Kern der Entscheidung des AG Osnabrück und des LG Osnabrück angeschlossen und maßgeblich hierauf Bezug genommen.

Hier ging es um die Aufhebung von Haftbefehlen.

In einem der zugrundeliegenden Verfahren verkaufte ein Beschuldigter unter dem 11.11.2021 einen von ihm angekauften Impfpass an einen verdeckten polizeilichen Ermittler, zu denen auch Aufkleber mit Chargennummern, Stempel und vermeintlich ärztlicher Unterschrift gehörten. Der Name des Erwerbers war nicht eingetragen und sollte von dem Erwerber selbst ergänzt werden. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er unter dem 13.11.2021 und unter dem 17.11.2021 versucht habe, mit einem verdeckten Ermittler der Polizei die Lieferung von weiteren mindestens 70 gefälschten Impfausweisen mit selbst eingetragenen Covid-Impfungen zu einem Preis von 6.500,00 € zu verabreden, in dem Bewusstsein, dass der Käufer die Impfausweise seinerseits weiterverkaufen würde.

In einem Parallelverfahren wird einem weiteren Beschuldigten zur Last gelegt, dass er mit dem zuvor benannten Beschuldigten und einer weiteren Person Anfang November 2021 den bandenmäßigen Plan gefasst habe, professionell und im großen Umfang selbst hergestellte Impfpässe zu verkaufen. Die beschafften Impfausweise seien bereits mit Arztstempeln versehen gewesen. Es wurden von den Beschuldigten die Impfdaten händisch eingetragen, beklebten sie die Ausweise mit Impfstoffaufklebern und unterschrieben auf dem Stempel mit selbst angebrachter nicht leserlicher Unterschrift. Der Ankäufer musste nur noch selbst den Namen auf der Vorderseite des Ausweises eintragen.

Das OLG Bamberg hält die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Haftbefehle in den vorliegenden Fällen für unbegründet, weil das Verhalten der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt u.a. nicht strafbar gewesen sei.

Zwar stelle ein Impfausweis grundsätzlich ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 a.F. dar. Blankett-Impfausweise stellen nach Auffassung des OLG Bamberg aber keine Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 a.F. dar. Es fehle die Aussage über den Gesundheitszustand eines konkreten individualisierbaren Menschen.

Weiter folgt das OLG Bamberg der Auffassung von AG und LG Osnabrück und hält die Vorschrift des § 267 StGB durch die spezialgesetzliche Vorschrift des § 277 StGB für gesperrt.

Die Frage, ob eine (bandenmäßige) Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB), ein Versuch der Urkundenfälschung oder eine Verabredung eines Verbrechens der bandenmäßigen Urkundenfälschung strafbar wäre, lässt das OLG Bamberg offen, weil es sich richtig und konsequent auf das nach Art. 103 Abs. 2 GG geltende Rückwirkungsverbot bezieht.

Das Gericht stellt weiter maßgeblich auf einen Wertungswiderspruch ab, würde das Verhalten durch die bestehenden Rechtsvorschriften pönalisiert. Denn in diesem Fall käme es zu der Anwendung eines höheren Strafrahmens bei dem schlichten Erstellen der Urkunde im Verhältnis zu der Nutzung in einem weiteren Akt. D.h. ein strafwürdigeres Verhalten würde milder bestraft als die Ausgangstat. Um einen solchen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist die Sperrwirkung zwingend zu berücksichtigen.

Eine Strafbarkeit wegen des Vorbereitens einer Fälschung von amtlichen Ausweisen nach § 275 StGB a.F. sei deshalb abzulehnen, weil es sich bei den Blankett-Impfausweisen nicht um Vordrucke für amtliche Ausweise darstellen würde. Das OLG Bamberg lässt aber ebenso klar erkennen, dass die Neufassung der Vorschrift selbes Verhalten künftig unter Strafe stellt.

Eine Strafbarkeit nach §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 1a Nr. 8, 22 IFSG und auch nach § 75a Abs. 3 Nr. 1 IFSG komme deshalb nicht in Betracht, weil Täter nur eine berechtigte Person sein könne und es an diesem Tatbestandsmerkmal fehle.

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022, Az.: 1 Ws 114/21

Wenn auch in derzeitiger Mindermeinung, bewertet das Hanseatische Oberlandesgericht (Beschluss vom 27.01.2022, 1 Ws 114/21) das Verhältnis der Strafvorschriften um Gesundheitszeugnisse zu der Urkundenfälschung anders.

Das OLG Hamburg hatte über eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die teilweise Nichteröffnung einer Anklage zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde hatte überwiegend Erfolg. Das OLG bestätigte, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung hinreichend verdächtig sei. Damit nimmt das OLG Hamburg an, dass die Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht durch die spezialgesetzliche Vorschriften gesperrt sei. Nach Auffassung des OLG Hamburg fehlt es aber an einer erforderlichen Urkunde wenn der spätere Verwender noch nicht in den Impfausweis eingetragen wurde. Damit ist auch nach Auffassung des OLG Hamburg eine Strafbarkeit (nach § 267 StGB) nur dann gegeben, wenn der Verwender in den Impfausweis eingetragen wurde.

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