Kündigung des Arbeitsvertrags nach Fälschung des Impfausweises

Spätestens seit dem 24.11.2021 ist das Fälschen von Impfausweisen strafbar. Aber droht auch die Kündigung des Arbeitsvertrages nach Fälschung des Impfausweises?

Unter Juristen ist streitig, ob das Fälschen eines Impfausweises bisher strafbar war oder nicht. Eine umfassende Zusammenstellung unter strafrechtlichen Aspekten finden Sie hier. Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert und entsprechende Anpassungen des Strafgesetzbuches (StGB) und des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) vorgenommen. Spätestens seit dem 24.11.2021 ist das Fälschen von Impfausweisen strafbar. Auch das Vorlegen von gefälschten Impfausweisen gegenüber dem Arbeitgeber ist nunmehr strafbar.

Führt die Strafbarkeit auch zur Kündigung des Arbeitsvertrags?

Alleine die Strafbarkeit führt nicht per se zur Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsvertrages. Aber eine Kündigung kommt dennoch im Einzelfall in Betracht. Dabei ist es gar möglich, dass eine fristlose Kündigung erfolgt.

Kündigungen Meyer-Werft – Falsche Impfausweise im Landkreis Osnabrück

Im Dezember wurde bekannt, dass bei der Papenburger Meyer-Werft und auch in einem Unternehmen im Landkreis Osnabrück gefälschte Impfausweise vorgelegt wurden. Damit stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er einem Mitarbeiter kündigen kann oder gar kündigen muss, der einen falschen Impfausweis vorlegt.

Vorlage eines gefälschten Impfausweises berechtigt zu arbeitsrechtlichen Sanktionen – Abmahnung oder Kündigung sind möglich

Auch wenn die Vorlage eines gefälschten Impfausweises gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 24.11.2021 wohl nicht strafbar gewesen ist, sind arbeitsrechtliche Sanktionen spätestens seit der Gesetzesänderung möglich. Unabhängig hiervon ist die arbeitsrechtliche Beantwortung unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung und kommen arbeitsrechtliche Sanktionen auch bei Verstößen vor dem 24.11.2021 in Betracht.

Von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung sind arbeitsrechtliche Sanktionen daher im Einzelfall denkbar. Soweit Ein Arbeitgeber nach Vorlage eines gefälschten Impfausweises zu Sanktionen greifen will oder ein Arbeitnehmer eine Abmahnung oder Kündigung erhalten hat, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen gegeben waren. Im Zweifel sollte bei einer Kündigung innerhalb der geltenden Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Denn es drohen neben dem Verlust des Arbeitsplatzes auch weitere Nachteile. So droht im Falle einer fristlosen Kündigung zum Beispiel auch die Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit. D.h. der Arbeitnehmer enthält evtl. kein Arbeitslosengeld.

Den Arbeitgeber kann aber gar eine Pflicht zur Sanktionierung treffen. Denn er hat auch das Wohl und die Gesundheit aller Arbeitnehmer zu wahren. D.h. er muss zumindest kontrollieren, ob die Arbeitnehmer die jeweils geltenden Voraussetzungen (z.B. 3 G) erfüllt. Dies kann aber deshalb erschwert werden, weil der Arbeitnehmer möglicherweise gar nicht verpflichtet werden kann über seinen Impfstatus Auskunft zu geben. Der Arbeitgeber darf sich aber nicht auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften durch die Arbeitnehmer verlassen. Er muss die Einhaltung der Regeln kontrollieren. Stichprobenhafte Überprüfungen reichen hierzu nicht. Verweigert ein Arbeitnehmer die Auskunft über seinen Impfstatus, spricht vieles dafür, dass er sich ggfs. täglich testen muss und dieser Test vom Arbeitgeber zu überprüfen ist. Diese Pflicht dient der Kontrolle zur Einhaltung und Umsetzung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen und somit auch der Gesundheit der Belegschaft. Denn den Arbeitgeber treffen auch insoweit Fürsorgepflichten. Folglich kann den Arbeitgeber gar eine Pflicht zur Sanktionierung dann treffen, wenn der Schutz der Arbeitnehmer dies gebietet.

Achtung: Zwei-Wochen-Frist bei Fristloser Kündigung

Im Falle einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB wahren. Ist diese Frist versäumt, kann die Kündigung regelmäßig keinen Bestand haben. Eine erhobene Kündigungsschutzklage wird regelmäßig bereits deshalb erfolgreich sein. Der Arbeitnehmer hat ggfs. einen Anspruch in den Betrieb wieder zurückzukehren und weiterbeschäftigt zu werden.

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