BAG: Schadensersatz bei fehlender Zielvereinbarung
Das BAG spricht Schadensersatz bei fehlender Zielvereinbarung zu (Urteil vom 17.12.2020, Az.: 8 AZR 149/20). So haben es die erfurter Richter in einem Fall entschieden, in dem eine arbeitsvertragliche Bonusregelung einer gesonderten Ausgestaltung in Form einer Zielvereinbarung bedurfte.
Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht 90 % der Zusatzvergütung zugesprochen
Das BAG hat in dem konkreten Fall Schadensersatz in Höhe von 90 % der Zusatzvergütung zugesprochen. Hierfür war es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer tatsächlich zusätzliche Leistungen erbringt. Das BAG ging davon aus, dass die Ziele in einer Zielvereinbarung so festgelegt worden wären, als das der Arbeitnehmer diese erreicht hätte.
Zielvereinbarung per Formulararbeitsvertrag versprochen
In dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war im Rahmen eines Formulararbeitsvertrages vereinbart, dass der Arbeitnehmer je nach Leistung und Geschäftsentwicklung bis zu 25 % seines Bruttojahresgehalts in Form einer Zusatzvergütung erreichen kann. Dabei sollten die Voraussetzungen für die Erreichung in einer gesonderten Zielvereinbarung geregelt werden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitnehmer 42.000 Euro
Nach anderthalb Jahren wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Eine Zielvereinbarung wurde niemals geschlossen. Der Arbeitnehmer forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Zahlung von ca. 42.000 Euro und begründete dies mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund der nie geschlossenen Zielvereinbarung.
Vom Arbeitsgericht Frankfurt über das Landesarbeitsgericht Hessen zum Bundesarbeitsgericht
Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der Klage in Höhe von ca. 15.000 Euro stattgab, wies das Landesarbeitsgericht Hessen die Klage hingegen ab. Der Arbeitnehmer verfolgte seine Ansprüche weiter und zog vor das Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer ganz überwiegend recht.
Fehlende Zielvereinbarung ist schuldhafte Vertragsverletzung
Das BAG entschied, dass die unterlassen Zielvereinbarung, d.h. das Fehlen einer näheren Ausgestaltung der Bonuszahlungen, eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB darstellt. Es sei im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auslegung nach dem Wortlaut der Bonusklausel vorzunehmen. Danach haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass jährlich eine konkrete Zielvereinbarung zu treffen ist, die die konkreten Voraussetzungen für die Zusatzvergütung regelt. Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB wird das Verschulden dabei in der Regel vermutet. Der Arbeitnehmerin ist es in dem Prozess nicht gelungen diese Vermutung zu wiederlegen.
Mangels Erfüllbarkeit verbleibt es bei beendetem Arbeitsverhältnis bei Schadensersatz
Da das Arbeitsverhältnis beendet war, konnte der Anspruch des Arbeitnehmers nicht mehr vertraglich erfüllt werden. Damit wurde der Anspruch lediglich noch als Schadensersatz statt der Leistung gem. § 283 BGB zugesprochen. Hierbei hat das BAG einen Abschlag von 10 % des zu erreichenden Höchstbonus vorgenommen. Der Abschlag wurde im Rahmen der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes nach § 249 ff. BGB vorgenommen, weil der Arbeitnehmer es versäumt hatte den Arbeitgeber in dem laufenden Arbeitsverhältnis um den Abschluss einer Zielvereinbarung zu bitten. Daher sei ihm ein Mitverschulden anzulasten und eine Kürzung nach § 254 BGB vorzunehmen. Letztlich sei es ihm zumutbar gewesen selbst die Initiative zu ergreifen, da es sich um eine zweiseitige Vereinbarung handelt.
Damit ist Arbeitnehmer und Arbeitgebern gleichsam zu raten eine Zielvereinbarung konkrete zu schließen, wenn eine entsprechende Regelung in einem Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Andernfalls drohen auf beiden Seiten neben rechtlichen Auseinandersetzungen auch vermeidbare Kosten eines Rechtsstreits.