Kammergericht zur Pflicht deutscher AGB auf Homepage
Das Kammergericht (Berlin) hat untersagt, dass der Messenger-Dienst WhatsApp auf seiner deutschen Website lediglich englischsprachige AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwendet (Urteil des Kammergerichts vom 08.04.2016; Az. 5 U 156/14). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen das in Kalifornien ansässige Unternehmen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Auffassung vertreten, dass die über viele Seiten gehende und mit Fachausdrücken durchsetzten Nutzungsbedingungen für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Deutschland in weiten Teilen unverständlich seien.
Auf der deutschsprachigen Homepage wirbt das zu Facebook gehörende Unternehmen WhatsApp für den Messenger-Dienst. Vor der jeweiligen Benutzung ist es erforderlich, sich bei dem Dienst zu registrieren und dabei sowohl den Nutzungsbedingungen, als auch der Datenschutzrichtlinie zuzustimmen. Diese Teile sind jedoch bis dato lediglich in englischer Sprache vorhanden gewesen. Das Kammergericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an und urteilte, dass Deutsche AGB bei WhatsApp erforderlich seien. Die bisherige Praxis sei für Verbraucher nicht zumutbar. Das Kammergericht führte aus, kein Nutzer müsse damit rechnen,
„einen umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln“
in fremder Sprache ausgesetzt zu sein. Die Klauseln seien ohne erfolgte Übersetzung daher sämtlich intransparent und folglich unwirksam. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig (18.05.2016). Zwar hat das Kammergericht die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dem beklagten Messenger-Dienst WhatsApp stünde aber noch die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO zu. Möglicherweise muss sich der der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall daher doch noch befassen müssen.
Weitere Beanstandungen des Kammergerichts bzgl. des Telemediengesetzes
Damit aber noch nicht genug. Das Kammergericht beanstandete auch einen Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG). Anbieter sind nach dem Telemediengesetz verpflichtet neben einer E-Mail auch eine zweite Möglichkeit zur Kontaktaufnahme anzugeben (§ 5 Telemediengesetz). Eine zweite Möglichkeit der Kontaktaufnahme fehlte bei WhatsApp jedoch. Ein vorhandener Link auf die Seiten des Dienstes bei Facebook und Twitter wurde als nicht ausreichend erachtet. Bei Twitter ist es nicht möglich Nachrichten an das Unternehmen zu senden; bei Facebook war die Funktion des Sendens einer Nachricht an das Unternehmen deaktiviert.
Kammergericht folgt jedoch nicht der Beanstandung des Impressums
In einem anderen Punkt folgte das Kammergericht der Verbraucherzentrale Bund hingegen nicht. Das Gericht urteilte, dass der Vertretungsberechtigte nicht in dem Impressum genannt werden müsse. Das Kammergericht vertritt die Auffassung, dass dem europäischen Rechts entsprechend lediglich die Nennung des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters vorgeschrieben sei.