BAG bestätigt die Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null

Das BAG bestätigt die Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null (Az.: 9 AZR 225/21). Bereits mit Beitrag vom 23. Juni 2021 hatten wir in unserem Kanzleiblog über zwei Urteil zu diesem Thema berichtet (lesen Sie hier).

LAG Düsseldorf und Arbeitsgericht Osnabrück hatten bereits die Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null angenommen

Die Urteile, über die wir berichtet haben, betraffen die Entscheidung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20) und die Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 08.06.2021, Az: 3 Ca 108/21). Beide Gerichte uteilten, dass Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null reduziert werden. Die Gerichte begründeten ihre Entscheidungen damit, dass bei der Kurzarbeit Null die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers suspendiert würde. Es besteht keine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Weil keine Arbeitspflicht besteht, entstehen nach Auffassung der Arbeitsgerichte auch keine Urlaubsansprüche. Der Urlaub ist daher entsprechend der Dauer der Kurzarbeit Null zu kürzen.

Das Urteil des LAG Düsseldorf wurde nunmehr vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht, d.h. dem Bundesarbeitsgericht in Erfurf (BAG) überprüft. Das BAG folgt dem LAG Düsseldorf im Ergebnis.

BAG: Kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssen urlaubsrechtlich nicht wie Arbeitstage gewertet werden

Das BAG führt aus:

„Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.“

Im Ergebnis entstehen damit in Zeiten kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage keine Urlaubsansprüche. Zumindest nicht bei Kurzarbeit Null. Nach Auffassung des BAG rechtfertigt der kurzarbeitsbedingte Ausfall von ganzen Arbeitstagen auch eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Es liegt auch kein Verstoß gegen nationales Recht oder Unionsrecht vor. Eine Gleichsetzung mit einer Arbeitspflicht ist während der Dauer der Kurzarbeit Null nicht geboten.

Was bedeutet dies für das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück zu Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null?

Gegen das Urteil des Arbeitserichts Osnabrück wurde die Zulassung der Revision zum Landesarbeitsgericht Niedersachen zugelassen. Sollte das LAG Niedersachen in der Sache entscheiden, ist zu erwarten, dass es sich (soweit die Sachverhalte vergleichbar sind) an der Entscheidung des BAG orientieren wird und es nicht zu einer divergierenden Rechtsprechung kommen wird.

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