Das Landgerich München I hat, wie von uns angenommen, für den Corso Leopold e.V. und gegen die AfD entschieden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde von dem Landgericht abgelehnt. Damit hat der Corso Leopold e.V. zumindest im ersten Schritt klar die Oberhand behalten.

Wie in unserer Stellungnahme bereits mitgeteilt, vertreten wir die Auffassung, dass bei einer privatrechtlichen Veranstaltung, sei sie auch im öffentlichen Straßenraum, keinerlei Verpflichtung des Veranstalters bestehen darf, einen besonderen Teilnehmer zwingend zulassen zu müssen. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Satzungszweck und der Kern der Veranstaltung in Widerspruch zu den Grundhaltungen des auf Zulassung drängenden Teilnehmers steht und eine Gefahr der Öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung zu befürchten ist. Im Rahmen eines Sondernutzungsrechtes wird dem Veranstalter auch ein Hausrecht eingeräumt. In diesem Rahmen ist er gar verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dieses derart auszuüben, dass eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und / ode Ordnung gar nicht erst entsteht.

Gleiche Haltung haben wir auch in einem Interview mit der tz München und dem Münchener Merkur vertreten.

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