Wiederholt konnte bereits gezahltes Geld von der Lyon Finanz GmbH zurückgefordert werden
Wir haben bereits berichtet, dass wir mehrfach erfolgreich Forderungen der Lyon Finanz GmbH (ehemals Lugano Finanz GmbH) abwehren konnten. Neben der Abwehr der Forderungen ist es uns nunmehr auch wiederholt gelungen, bereits geleistete Zahlungen an die Lyon Finanz GmbH für unsere Mandanten zurückzufordern.
Wie berichtet, ist das Vorgehen der Lyon Finanz GmbH aus Ahlen immer ähnlich. Nachdem sich die Mandanten im Internet für einen Kredit interessieren, erhalten Sie kurzerhand ein Schreiben der Lyon Finanz GmbH. Dabei wird eine Zahlung von mehreren hundert Euro gefordert. Diese „Vergütung“ soll per Nachnahme gezahlt werden. Bei den uns bekannten Fällen kommt es zu keinerlei Kreditauszahlung. Stattdessen erfolgt regelmäßig eine Mitteilung, in der es heißt:
„Wir haben für Sie eine verbindliche Zusage für Ihren genehmigten Finanzsanierungsvertrag (Absage ausgeschlossen!) … erhalten:“
In den AGB der Lyon Finanz GmbH heißt es sodann unter § 1 Ziff. 1:
„Vertragsgegenstand ist der Nachweis zum Abschluss eines Finanzsanierungsvertrages zur Sanierung der Finanzen des Auftraggebers…“
In § 1 Ziff. 2 wird sodann ausgeführt:
„Dieser Vertrag sieht weder eine Kredit- oder Darlehensbeschaffung bzw. -vermittlung vor, noch werden dem Auftraggeber neue liquide Mittel jedweder Art zur Verfügung gestellt.“
Die Interessenten, die nach unserer Erfahrung selten verschuldet sind, sondern andere Gründe für eine Kreditaufnahme haben, gehen regelmäßig irrig davon aus, dass eine Kreditauszahlung erfolgen wird. Wie den AGB zu entnehmen ist, handelt es sich jedoch um einen anderen Vertragsgegenstand, nämlich den einer vermeintlichen Finanzsanierung.
Dieser Vertrag wird in der Regel mit Verbrauchern geschlossen. Jedem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht ist von dem Recht der Kündigung und der Anfechtung zu trennen. Innerhalb der gesetzten Widerrufsfrist sollte der Widerruf ordentlich und dokumentiert erklärt und zugestellt werden, soweit eine Lösung von dem Vertrag gewünscht ist. Für die Erklärung eines wirksamen Widerrufes ist nicht zwingend die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich. Dennoch zeigt die bisherige Erfahrung, dass die Lyon Finanz GmbH auf solche erst dann reagiert, wenn die Mandanten anwaltlich vertreten werden. Nach Schilderungen der Mandanten wird z.B. regelmäßig behauptet, dass der erklärte Widerruf unwirksam sei oder man wirksam auf sein Widerrufsrecht verzichtet habe. Diese Auffassung teilen wir regelmäßig nicht. Die Lyon Finanz GmbH hält derweil unbeirrt an ihren Forderungen fest. Teilweise droht das Unternehmen mit Inkassounternehmen oder Meldungen an Auskunftsdateien wie der SCHUFA. Uns sind auch Fälle bekannt, in denen ein Inkassounternehmen beauftragt ist, vermeintliche Forderungen beizutreiben. Auch diese Forderungen konnten wir bisher sämtlich außergerichtlich zur Erledigung bringen.
Das Vorgehen lässt sich verkürzt wie folgt umschreiben:
Nach einer vermeintlichen Beauftragung versendet die Lyon Finanz GmbH eine Postsendung per Nachnahme. Die Nachnahmegebühr beträgt dabei mehrere hundert Euro. Verweigert der Empfänger die Annahme, fordert die Lyon Finanz GmbH i.d.R. weiter die Zahlung. Hat der Empfänger die Zahlung bereits geleistet, so weigert sich die Lyon Finanz GmbH erfahrungsgemäß eine Rückerstattung vorzunehmen.
Tipp:
Soweit die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist, sollten Sie unbedingt in wirksamer Weise von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Sorgen Sie in jedem Falle dafür, dass Sie die fristgemäße Zustellung beweissicher dokumentieren. Stellen Sie im Zweifel den Widerruf per E-Mail, Fax und Post zeitgleich zu, damit an dem Zugang entsprechend nicht zu zweifeln ist. Sollte die Lyon Finanz GmbH Ihre Forderungen weiter aufrechterhalten, sollten sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt beauftragen Ihre Interessen zu wahren. Erfahrungsgemäß lenkt die Lyon Finanz GmbH in diesen Fällen bereits außergerichtlich ein.
Androhung von negativen SCHUFA-Einträgen / KSV-Auskunft
Auch trotz fristgemäßen Widerrufs hält die Lyon Finanz GmbH teilweise an den Forderungen fest. In der Folge ist bekannt, dass die Lyon Finanz GmbH teilweise auch den Eindruck erweckt, der „Schuldner“ habe sämtliche Inkassokosten, Anwaltskosten, Gerichtskosten sowie eventuelle Kosten eines Gerichtsvollziehers zu tragen. Zudem sei „zu bedenken“, dass die Forderungsbeitreibung zu einem „Negativ-Eintrag in der Schufa-Auskunft / KSV-Auskunft“ führen könne.
Ein solches Schreiben sollte zwar nicht auf die leichte Schulter genommen und grundsätzlich ernst genommen werden, dennoch sollte weder eine vorschnelle Zahlung noch eine vollständige Missachtung der Forderungen erfolgen. Es wird geraten in jedem Fall einen Anwalt zu konsultieren.
Forderungen der Würzburger Versicherungs AG
In diesem Zusammenhang kommt es zudem immer wieder zu Forderungen der Würzburger Versicherungs AG. Hier werden i.d.R. monatlich € 29,50 abgebucht. Auch hier sollte, soweit eine Lösung von den Verträgen gewünscht ist, ein Widerruf geprüft und ggfs. während der Widerrufsfrist erklärt werden. Die Erledigung dieser Forderungen ist in der Regel unproblematischer und wird bei Interesse von uns mitübernommen.
Oftmals ist es möglich, durch einfache Mittel und mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung die eigenen Rechte zu wahren und die Forderungen der Lyon Finanz GmbH, soweit diese zu Unrecht erfolgen, abzuwehren. Wir übernehmen Ihren Fall bei Interesse gegen eine günstige Pauschale. Kontaktieren Sie uns einfach und übersenden Ihre Unterlagen per E-Mail an:
info@kanzlei-glockenbachviertel.de
Hinweis: wir helfen Ihnen, wenn Sie sich aus dem Vertrag lösen und den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen wollen. Wir helfen und beraten auch, wenn Sie bereits geleistete Zahlungen zurückfordern wollen. Eine Beratung ob die Lyon Finanz seriös arbeitet entspricht weder unserem Auftrag, noch können und werden wir Auskunft darüber geben, ob Sie mit besagtem Unternehmen oder einem anderen Unternehmen einen Vertrag schließen sollen. Wir sind ausschließlich behilflich, sich auf Ihren Wunsch, aus den Verträgen zu lösen. Von entsprechenden anderen Anfragen bitten wir höflich abzusehen.