Corona und Arbeitsschutz

Die Corona-Pandemie hat das Arbeitsrecht immer wieder beschäftigt und tut dies weiter. Immer mehr in den Fokus sind dabei Fragen im Zusammenhang von Corona und Arbeitsschutz gerückt.

Arbeitsschutzregeln wurden angepasst

Im Rahmen der Corona-Pandemie sind im Arbeitsrecht auch Fragen zum betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz immer bedeutsamer geworden. Dies war erforderlich um die erheblichen Anstrengungen allgemeiner Art nicht an Infektionsketten durch die Verrichtung der Arbeit in Betrieben zu gefährden. Es sollen weiterhin Ansteckungen bei der Arbeit und damit schwere Erkrankungen verhindert werden.

Corona und Arbeitsschutz, d.h. Corona-Arbeitsschutzverordnung

Auch wenn der Impffortschritt spürbar bleibt, so bleibt aus Sicht von Politik und Experten dennoch auch das Risiko einer vierten Welle bestehen. Dies insbesondere durch immer neue Mutationen und Varianten des Corona-Virus. So hält derweil insbesondere die zunächst in Indien aufgekommene Delta-Variant Politik und Virologen in Atem. Aus diesem Grunde ist beabsichtigt, den betrieblichen Infektionsschutz zunächst bis zum 10. September 2021 aufrechtzuerhalten.

Arbeitgeber weiterhin zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet

Die Arbeitgeber werden von der Politik weiterhin verpflichtet besondere Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nähere Regelungen trifft die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese wurde nunmehr am 25. Juni 2021 neugefasst. Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verpflichtet Arbeitgeber weiterhin, in ihrem Betrieb mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz beschäftigten Arbeitnehmern einen Antigenschnell- oder Selbsttest anzubieten. Ausnahmen sind nur für Vollgeimpfte oder Genesene vorgesehen.

Der Arbeitgeber ist auch auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen oder solche fortlaufend bei Bedarf anzupassen. Diese müssen den Arbeitnehmern in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

Insbesondere sind betriebsbedingte Personenkontakte weiterhin einzuschränken. Dabei ist auch die Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung sorgt auch für Erleichterungen

Zwar bleibt die Maskenpflicht grundsätzlich bestehen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sorgt aber auch für Erleichterungen. So müssen Arbeitgeber nunmehr nur noch dort medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen anderweitigen ausreichenden Schutz bieten.

Zwar muss der Mindestabstand von 1,50 Metern weiterhin eingehalten werden, in mehrfach belegten Räumen wird nunmehr aber auf die Einschränkung in Form einer Mindestfläche von 10qm pro Person verzichtet. Intensives Lüften ist weiterhin verpflichtend.

Keine Pflicht mehr zum Homeoffice

Mit erheblichem Aufwand war die bisher konstatierte Pflicht, d.h. der Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice verbunden. Die bestehenden verbindlichen Vorgaben von Homeoffice im Infektionsschutzgesetz ist zum 30. Juni 2021 entfallen. Die Pflicht zum Homeoffice wurde nicht wieder in die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung aufgenommen. Dennoch soll nach den Vorstellungen der Politik auch die Möglichkeit von Angeboten zum Homeoffice bestehen bleiben. Dies soll darüber geschehen, dass die Möglichkeit von Homeoffice bei der Erstellung und Anpassung der betrieblichen Hygienepläne auch zukünftig berücksichtigt werden soll.

Fortwährende Veränderungen der Pandemie lassen fortwährende Anpassungen der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung erwarten

Die Neuerungen und die bestehenden Regelungen sind nicht in Stein gemeißelt. Fortwährende Veränderungen der Pandemie lassen fortwährende Anpassungen der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung erwarten. Daher ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig die Entwicklungen fortwährend im Blick zu behalten.

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