31.000 Arbeitnehmer von Kurzarbeit bei der Lufthansa betroffen

Auf Grund der Coronakrise gilt ab heute Kurzarbeit bei der Lufthansa (Update 23.06.2020 zur bevorstehenden Aktionärsversammlung hier). Von der Kurzarbeit sind ca. 31.000 Beschäftigte betroffen. Derweil muss ein Großteil, d.h. ca. 700 Flugzeuge, am Boden bleiben. Derweil gilt lediglich der sogenannter Rückkehrer-Flugplan. Die Lufthansa unternimmt im Rahmen dieses Sonderflugplans ein beispiellose Rückholaktion von im Ausland „gestrandeten“ Deutschen. Weitere Informationen der Lufthansa finden sich auf der Sonderseite des Unternehmens.

Die Kurzarbeit für Kabinen- und Bodenmitarbeiter ist vorerst bis zum 31. August 2020 beantragt worden. Gespräche mit für die Cockpit-Mitarbeiter stehen noch aus.

Die rasanten Entwicklungen um die Corona-Pandemie zwingt insbesondere Flug- und Reisegesellschaften zu drastischen Einschnitten. Durch den Zusammenbruch des Sektors, sind diese Branchen als erstes betroffen.

Lufthansa-Chef Carsten Spohr signalisierte, dass sich die Fluggesellschaften voraussichtlich nur langsam von der Krise erholen würden. Hiervon dürften sämtliche Airlines betroffen sein. In der Folge sind Neustrukturierungen zu erwarten. Spohr warnte derweil, dass der Anschluss verloren gehen könnte, wenn die Europäer jetzt nicht klug handeln würden.

Auch wenn die Lufthansa nach eigener Aussage alles tun werde um keine Kündigungen aussprechen zu müssen, sind betriebsbedingte Kündigungen in Anbetracht der tatsächlichen Umstände teilweise zu befürchten. Betriebsbedingte Kündigungen kommen nämlich immer dann in Betracht, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Es liegen „be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se“ vor­, die da­zu führen, dass der Be­darf an Ar­beits­leis­tun­gen ge­rin­ger wird;
  2. Die Kündi­gung muß „dring­lich“ sein. Dringlich ist eine Kündigung, wenn es keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz gibt;
  3. Im Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung der Ar­beit­ge­ber-In­ter­es­ses an ei­ner Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses und des Ar­beit­neh­mer-In­ter­es­ses an ei­ner Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses muss das Be­en­di­gungs­in­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers über­wie­gen (In­ter­es­sen­abwägung);
  4. Bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers müssen soziale Aspekte ausreichend berücksichtigt worden sein (kein Fehler in der Sozialauswahl)

Ob diese Voraussetzungen künftig erfüllt sein werden und Grundlage für wirksame betriebsbedingte Kündigungen sein können, hängt nicht nur von der weiteren Dauer und der Intensität der Krise ab, sondern auch von jedem Einzelfall. Ist auch nur eine der oben benannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die betriebsbedingte keine Ausicht auf Erfolg haben.

Es ist zu erwarten, dass die Lufthansa die Kündigungen zudem nicht voreilig aussprechen wird. Zum einen ist die Lufthansa auf ihre gut ausgebildeten Mitarbeiter angewiesen, sobald sich das Geschäft wieer erholt, zum anderen sind im Vorfeld Abfindungsangebote in breitem Umfang zu erwarten wodurch Kündigungen und Kündigungsschutzprozesse möglicherweise auch in diesem Fall die Ausnahme blieben.

In jedem Fall ist den Arbeitnehmern, ob Cockpit, Kabine oder Bodenpersonal, zu raten sich im Einzelfall juristisch genau zu informieren. Es droht der Verlust von Rechtsansprüchen. Auch im Rahmen eines Abfindungsvergleichs sind Fragen von Sperrzeiten und unnötiger Verlust des Arbeitsplatzes sowie finanzieller Ansprüche zu klären und zu vermeiden.

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