BGH entscheidet über die Frage ob Anschlussinhaber Familienangehörige benennen muss (I ZR 19/16)

Am 30. März 2017 wird der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob der Inhaber eines Telefonanschlusses die Angehörigen Familienmitglieder benennen muss oder nicht.

Das Verfahren wird bei dem BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 19/16 geführt. In den Vorinstanzen entschieden bereits das LG München I (Urteil vom 1. Juli 2015 – Az.: 37 O 5394/14; ZUM-RD 2016, 308) sowie das OLG München (Urteil vom 14. Januar 2016 – Az.: 29 U 2593/15, WRP 2016, 385). Zu dem Urteil des OLG München hatte Rechtsanwalt Tim Eller bereits in der Tageszeitung des Münchner Merkur vom selben Tag eine Stellungnahme abgegeben.

Nach unserer Auffassung ist das Urteil des OLG München in seiner konkreten Form nicht zu beanstanden. Dennoch vertreten wir zugleich die Auffassung, dass es einem Anschlussinhaber grundsätzlich nicht abverlangt werden kann, dass er Familienmitglieder belasten muss.

Was steckt hinter dem Urteil des OLG München? Einzelfallbetrachtung notwendig!

Die besondere Konstellation, die dem zu entscheidenden Fall zu Grunde lag war die Tatsache, dass der Anschlussinhaber 3 volljährige Kinder hatte und angab, dass er wisse, welches der Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Der Anschlussinhaber zog sich dabei auf ein vermeintliches Aussageverweigerungsrecht zurück und begründete dieses damit, dass er seine Kinder nicht belasten müsse.

Grundsätzlich ist es richtig, dass die Familie auch durch die Zivilprozessordnung geschützt wird. Das Band der Familie soll gerade nicht durch wechselseitige Belastungen zerschnitten werden. In den konkreten Fällen der vorliegenden Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing handelt es sich nach unserer Auffassung jedoch nicht um eine Frage des Prozessrechts, sondern um eine solche der sekundären Darlegungslast und damit um eine materiell-rechtliche Frage. Trägt der Anschlussinhaber vor, er wisse wer die Urheberrechtsverletzung begangen habe, weigert sich jedoch gleichzeitig den Täter zu benennen, so kann ihm der Vorwurf gemacht werden, er habe im Rahmen der sekundären Darlegungslast gerade nicht alles Erforderliche getan um den Täter zu ermitteln. Anderes würde demnach jedoch in den Fällen gelten, in denen der Anschlussinhaber den Täter nicht kennt oder trotz aller Ermittlungesversuche nicht sicher sagen kann, wer für die Urheberrechtsverletzung in Betracht käme.

Dennoch bleibt die Entscheidung des BGH mit Spannung zu erwarten. Sie wird die weiteren Weichen der Verteidigungsmöglichkeiten für abgemahnte Anschlussinhaber oder die Abmahner weiter prägen. In jedem Fall ist eine weitere Konturierung bisher ungeklärter urheberrechtlicher Fragen rund um das Thema Abmahnung und Filesharing zu erwarten, die es sämtlichen beteiligten erleichtern dürfte ihre eigenen Rechtspositionen zu bewerten. Mit ein wenig Glück wird sich der BGH auch zu der Höhe des geforderten Schadensersatzes (Lizenzschaden) und Aufwendungsersatzes (Rechtsanwaltskosten) äußern.

Was können wir für Sie tun?

UNVERBINDLICHE ANFRAGE

© 2015 RECHTSANWALT TIM ELLER | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ

logo-footer

FOLGEN SIE UNS AUF: