E-Scooter: Hohe Geldstrafen, Fahrverbote und Punkte bei Alkoholfahrten mit E-Scooter
Die neuen E-Scooter prägen derzeit die Stadbilder und bringen hohe Unsicherheiten in ihrer rechtlichen Einordnung mit sich.
Politikum E-Scooter und rechtliche Unsicherheiten
Das Thema E-Scooter scheint derzeit nicht ganz unpolitisch zu sein. Vielerorts werde sie als störend empfunden. So berichtet die tz München in ihrer Printausgabe vom heutigen Tag (05.07.2019) vom „Roller-Ärger“ und titelt weiter: „E-Scooter-Alarm im Englischen Garten“.
Die Polizei München befürchtet das Risiko von vermehrten Unfällen und scheint die E-Roller daher verstärkt ins Visier zu nehmen. Offenbar handelt es sich vor allem um vermehrte Alkoholverstöße mit dem E-Scooter. So kam es in München bereits zu einem Unfall mit schwersten Verletzungen eines Rollerfahres ohne Fremdeinwirkung.
Ungeachtet der Frage erhöhter Unfallgefahren und abseits von Wertungen über ästhetische Aspekte des Stadtbildes bleibt jedoch die Frage, wie die neuen E-Scooter rechtlich einzuordnen sind.
Die Polizei München scheint in ihren verstärkten Kontrollen davon auszugehen, dass für die Fahrt mit einem E-Scooter dieselben Alkoholgrenzwerte wir für Autofahrer gelten würden. Eine Trunkenheitsfahrt bei einem Wert von 0,5 bis 1,9 Promille würde damit schnell zu Sanktionen von einem Monat Fahrverbot, zwei Punkten im Verkehrsregister sowie einem Bußgeld von 500,00 Euro nach sich ziehen können.
Ob diese Einordnung tatsächlich zutreffend ist dürfte allerdings bestritten werden. Der Gesetzgeber hat die E-Scooter zügig zugelassen und dabei viele Fragen ungeklärt gelassen (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesregierung-macht-weg-frei-fuer-e-scooter-1596736) . Mit diesen offenen Fragen müssen sich nunmehr sowohl Rollerfahrer als auch die Polizei plagen. Es besteht keine Rechtssicherheit.
Rechtliche Grundlagen
Ihren rechtlichen Niederschlag haben die Vorgaben in der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (kurz: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) gefunden. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/index.html
Nach § 9 Der Verordnung unterliegt derjenige, der ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr führt, den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis 13. In den allgemeinen Verhaltensregeln des § 11 heisst es u.a.:
“ (4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
(5) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.“
In § 12 heisst es u.a. weiter:
„(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.(3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.“
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 24a 0,5 Promille-Grenze
Die Polizei scheint den § 24a StVG auf E-Scooter anwenden zu wollen. Hier heisst es u.a.:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.“
Voraussetzung für die Anwendung wäre aber, dass der E-Scooter unter den Begriff des „Kraftfahrzeugs“ oder kurz Kfz gefasst werden könnte. Nach § 1 StVG gilt für die Definition eines Kfz im Sinne des StVG:
“ (2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und 1.beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,2.wenn der Fahrer im Treten einhält,unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“
Genau hieran könnte aber gezweifelt werden. Es sprechen gute Argumente dafür, dass die E-Scooter rechtlich wir Fahrräder zu behandeln sind. In der Folge würden hier auch andere Alkoholgrenzwerte gelten und die drohenden Sanktionen deutlich geringer. Hierfür spricht auch, dass die E-Scooter, wie Fahrräder, nur auf dem Radweg bewegt werden dürfen. Ein Fahren auf Straßen ist ausdrücklich nicht erlaubt. Ohne Frage geht von den E-Scootern eine Gefahr aus, die es vorher in dieser Form nicht gegeben hat. Allerdings ist die Gefahr, welche von den E-Scootern ausgeht aus hiesiger Sicht deutlich geringer, als die Gefahr die regelmäßig von Fahrrädern ausgeht. Die E-Scooter sind auf eine Geschwindigkeit von 20 Km/h gedrosselt. Fahrräder erreichen hingegen schnell eine deutlich höhere Geschwindigkeit von bis zu 40 Km/h. Zudem ist das Gewicht der E-Scooter deutlich geringer als das Gewicht eines durchschnittlichen Fahrrades. Im Falle eines Unfalles oder einer Kollision besteht damit erheblich weniger Masse, die zu weiteren Personen- oder Sachschäden führen.
Nach alledem bleibt abzuwarten wie sich die Gerichte in Zukunft positionieren werden. In keinem Fall sollte ein ausgesprochenes Fahrverbot vorschnell akzeptiert werden. Daher empfiehlt es sich, den Einzelfall zu betrachten, ggfs. über einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen und den Bußgeldbescheid, nach Prüfung, rechtlich anzugreifen.
Gleichwohl wünschen wir allen Nutzern der E-Scooter eine allzeit sichere und rücksichtsvolle Fahrt und freuen uns selbst über das moderne Fortbewegungsmittel, welches sich bereits in anderen Ländern und Städten erfolgreich etablieren konnte.