Arbeitnehmererfindungen – Rechte von Arbeitnehmer und Arbeitnehmer
Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Erfindung tätigt (Arbeitnehmererfindungen), hat nach dem Arbeitnehmererfindergesetz spezielle Rechte und Pflichten in Bezug auf die Erfindung. Besondere Regelungen hierzu finden sich unter anderem im sogenannten Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG).
Einzelne Rechte für Arbeitnehmererfindungen
Besonders relevante Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetz betreffen Fragen von Schutzrechten, Vergütungen und einzelnen Fristen. So sind besonders die folgenden hervorzuheben:
- Grundsätzlich besteht eine Meldepflicht an den Arbeitgeber nach § 5 ArbNErfG, dieser kann durch Erklärung die Erfindung in Anspruch nehmen, § 6 ArbNErfG. Alle vermögenswerten Rechte gehen hiermit an den Arbeitgeber über, jedoch hat dieser den Arbeitnehmer in angemessener Höhe zu vergüten, §§ 7 Abs. 1, 9 ArbNErfG. Somit wird sichergestellt, dass der eigentliche Erfinder für die Erfindung finanziell entlohnt wird.
- Sollte der Arbeitgeber sich jedoch irgendwann dazu entschließen, die Schutzrechte der Diensterfindung wieder aufzuheben, ist er verpflichtet, dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen. In solchen Fällen mag der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Wahrung der Schutzrechte seiner Erfindung besitzen. Das Gesetz sieht deshalb einen Anspruch des Arbeitnehmers vor: Sofern die Mitteilung des Arbeitgebers geschieht, bevor der Anspruch des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung erfüllt ist, hat dieser zudem einen Anspruch auf Übertragung der Schutzrechte an ihn, § 16 Abs. 1 ArbNErfG.
Hierbei ist jedoch § 16 Abs. 2 ArbNErfG zu beachten!
Achtung: Fristen unbedingt beachten!
Der Arbeitnehmer muss demnach eine 3-Monats-Frist wahren, um den Anspruch auf Übertragung der Schutzrechte aufrechtzuerhalten. Fristbeginn ist hierbei die Mitteilung des Arbeitgebers, die Schutzrechte aufgeben zu wollen.
- Wird diese Frist nicht gewahrt, verfällt der Anspruch. Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.07.2021 (Az. X ZR 61/20) auch für den Fall bestätigt, dass der Arbeitgeber sich doch dazu entscheidet, weiterhin am Patent festzuhalten. Den Arbeitnehmer trifft auch dann die Pflicht, die 3‑Monats-Frist nach § 16 Abs. 2 ArbNErfG zu wahren. Ansonsten hat der Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Übertragung der Schutzrechte an den jeweiligen Arbeitnehmer. Allerdings muss der Arbeitnehmer sodann weiter angemessen für seine Erfindung vergütet werden nach § 9 ArbNErfG – dieser Anspruch gilt auch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zwischenzeitlich gewechselt hat.
Schlussendlich bleibt nur zu sagen: Wer als Arbeitnehmer das Recht an seiner Erfindung übertragen möchte, hat sich über die gesetzlichen Fristen zu informieren und diese exakt zu wahren. Wer zu spät kommt, wird in diesem Falle vom Gesetz bestraft.