Das Handelsblatt verkündet: Germanwings stellt Flugbetrieb ein – drohen jetzt betriebsbedingte Kündigungen?
Seit Tagen wurde spekuliert, dass die Lufthansa beabsichtige, den Flugbetrieb der Kölner Tocher Germanwings einzustellen. Nunmehr berichtet das Handelsblatt, was befürchtet wurde: Germanwings stellt Flugbetrieb ein – drohen jetzt betriebsbedingte Kündigungen?
Die Schließung des Tochterunternehmens ist laut Lufthansa eine Reaktion auf die weiter anhaltende Coronakrise. Die Lufthansa geht auch nach dem Ende der Coronakrise zumindest vorübergehend von einem Nachfragerückgang von Flugreisen aus.
Von der Entscheidung sind 30 Flugzeuge und 1400 Beschäftigte bei Germanwings betroffen. Dies Betrifft Bodenpersonal genauso wie Cockpit und Kabine.
Damit stellt sich die Frage, was die Arbeitnehmer zu befürchten haben oder welche Möglichkeiten im Rahmen von rechtlichen Auseinandersetzungen bestehen.
Zwar verkündet die Lufthansa, dass nach Möglichkeit viele Arbeitnehmer ihre Beschäftigung im Konzern fortsetzen sollen. Die Praxis zeigt aber, dass es im Rahmen der zu erwartenden Umstrukturierungen regelmäßig zu betriebsbedingten Kündigungen kommt. Betriebsbedingte Kündigungen kommen immer dann in Betracht, wenn ein Arbeitgeber eine freie unternehmerische Entscheidung getroffen hat und die Beschäftigungsmöglichkeiten dauerhaft wegfallen. Eine solche freie unternehmerische Entscheidung liegt in dem Beschluss den Flugbetrieb einzustellen. Unternehmerische Entscheidungen sind zwar nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, die betriebsbedingte Kündigung muss sich jedoch an weiteren Kriterien orientieren.
Neben dem dauerhaften Wegfall der Beschäftigung ist ggfs. auch ein Sozialplan zu erstellen und bei den Kündigungen zu berücksichtigen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welche genaue unternehmerische Entscheidung getroffen wurde und ob die Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich dauerhaft wegfallen werden. Diese Fragen gilt es nunmehr zu klären.
Im Rahmen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisse sind die damit voraussichtlich zu erwartenden arbeitsvertraglichen Änderungen im Einzelfall zu prüfen.
In keinem Fall sollten Arbeitnehmer voreilig auf ihre Ansprüche verzichten. Gleichwohl ist auch auf die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu verweisen. So auch auf die Regelung des § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz. Nach dieser Vorschrift haben in arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz die Parteien ihre Kosten regelmäßig selbst zu tragen. Weitere Einzelheiten zu diesem Punkt finden Sie in unserem YouTube-Video:
Damit ist es vor allem dann ratsam gegen zu erwartende Kündigungen gerichtlich vorzugehen, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Soweit eine solche Versicherung nicht besteht, wäre im Vorfeld jeder Einzelfall noch genauer zu prüfen und eine Abwägung der Kosten-Nutzen-Relation anzustellen.
Einen Einblick in den Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Prozesses finden Sie in unserem YouTube-Video hier:
Näheres zur (betriebsbedingten) Kündigung und weitere hilfestellungen finden Sie in unserem Arbeitsrechtshandbuch sowie unserem YouTube-Kanal:
In jedem Fall ist den Arbeitnehmern zu raten sich im Einzelfall juristisch genau zu informieren. Es droht der Verlust von Rechtsansprüchen. Auch im Rahmen eines Abfindungsvergleichs sind Fragen von Sperrzeiten und unnötiger Verlust finanzieller und weiterer Ansprüche zu klären und zu vermeiden.
Was können wir für Sie tun?
Haben Sie Fragen oder Probleme aus dem Bereich des Arbeitsrechts? Wir beraten Sie nicht nur bei akuten Problemen sondern vertreten die Philosophie der Konfliktvermeidung. Daher beraten wir unsere Mandanten gezielt bereits im Vorfeld, weil sich besonders auf diese Art und Weise mögliche Konflikte von Beginn an vermeiden oder einer schnellen und kostengünstigen Lösung zuzuführen sind.