Das Landgericht Hamburg hat zum Fall Böhmermann Stellung genommen

Das Landgericht Hamburg hat zu dem Fall des deutschen Moderators und Satirikers Jan Böhmermann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Stellung bezogen. Mit der erlassenen einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Hambrug Teile des Gedichts (Böhmermann-Gedicht) nach ersten Medienberichten verboten.

Der Antragssteller war der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan. Die zuständigen Richter des Landgerichts Hamburg trafen per einstweiliger Verfügung die Entscheidung, Jan Böhmermann dürfe einige Passagen des „Schmähgedichts“ nicht wiederholen.

Während Aussagen wie „Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan der Präsident“ und „Er ist der Mann der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt“ weiter erlaubt seien, sollen Aussagen mit entsprechendem sexualen Bezug mit der einstweiligen Verfügung untersagt worden sein.

Keine abschließende Entscheidung sondern nur eine vorläufige

In einem einstweiligen Verfügungsverfahen wird regelmäßig keine abschließende Entscheidung getroffen sondern lediglich eine vorläufige. Die tatsächliche und endgültige Überprüfung obliegt regelmäßig dem Hauptsacheverfahren. Da dieses mehrere Monate bzw. mehrere Jahre dauern kann, werden einige Entscheidungen im sogenannten einstweiligen Rechtsschutz vorläufig getroffen. Weiter gilt die Besonderheit, dass die einzelnen Gerichte unterschiedliche Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen bzw. deren materiell-rechtlichen Voraussetzungen. So kann der Antragssteller im vorliegenden Fall auch Einfluss auf die Wahl des zu entscheidenden Gerichtes nehmen und somit auch den Erfolg des Antrags positiv beeinflussen.

Fakt ist, dass ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zu empfindlichen Rechtsfolgen führen würde. Im Falle einer Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Nach bisheriger Kenntnis wurde im vorliegenden Fall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt. Die Rechtsfolgen sind derart hoch, damit sie entsprechend hohe Abschreckung vor einem etwaigen Verstoß mit sich bringen.

Die betroffenen Passagen seien auf Grund der „schmähenden und ehrverletzenden Inhalte“ nicht hinnehmbar. Nach Berichten von „Spiegel Online“ soll es sich insbesondere um solche Passagen des Gedichts handeln, die einen entsprechenden Sexualbezug aufweisen.

Die Entscheidung wird vermutlich in der Form durch Jan Böhmermann nicht hingenommen werden. Es ist zu erwarten, dass Rechsmittel geprüft und möglicherweise eingelegt werden. Im Zweifel könnte es einen Instanzenzug im Hauptsacheverfahren bis hin zum Bundesverfasssungsgericht in Karlsruhe geben.

Wie unterschiedlich die Gerichte teilweise urteilen zeigt sich auch im direkten Vergleich zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan gegen den Chef des Axel-Springer-Medienkonzerns Matthias Döpfner. Matthias Döpfner hatte in einem offenen Brief Partei für Jan Böhmermann ergriffen. Dabei hat er sich die Aussage des „Schmähgedichtes“ ausdrücklich zu eigen gemacht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung waren damit sehr ähnlich wie im Fall Böhmermann selbst. Der Erlass der einstweiligen Verfügung wurde nicht bei dem Landgericht Hamburg sondern bei dem Landgericht Köln beantragt. Das Landgericht Köln hat aber, im Gegensatz zu dem Landgericht Hamburg, die beantragte einstweilige Verfügung gegen Matthias Döpfner nicht erlassen. Begründet hat das Landgericht Köln die Zurückweisung des Antrages mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.

Ob Jan Böhmnermann nunmehr ein verkürztes Gedicht vorträgt bleibt genau so mit Spannung abzuwarten wie der Ausgang des weiteren Verfahrens…

Nachtrag:

Derweil haben wir eine Prognose zu der Entscheidung gestellt, die zwischenzeitlich ebenfalls vorliegt.

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