Keine außerordentliche Kündigung wegen Beleidigungen auf Facebook

Beleidung mit Emoticon auf Facebook ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.06.2016 (Az.: 4 Sa 5/16) darüber entschieden, ob die Beleidigung mit sogenannten Emoticons in der Kommentarfunktion von Facebook eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Es kam zu dem Ergebnis: Keine außerordentliche Kündigung wegen Beleidigungen auf Facebook.

Außerordentliche Kündigung nicht gem. § 626 Abs 1 BGB gerechtfertigt

In dem vorliegenden Fall hat das LAG entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook nicht gem. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Zwar hat das LAG das Vorliegen einer Beleidigung von Vorgesetzten als vorliegend unterstellt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung entschied das LAG aber zu Gunsten des Arbeitnehmers.  Das LAG entschied, dass die Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers in Form der Beleidgung auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Es sei daher davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses hätte positiv beeinflusst werden können. Deshalb wäre eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung erfolgen müssen.

Kein Freifahrtsschein für Beleidgungen durch Arbeitnehmer

Es muss mit aller Deutlichkeit zusammengefasst werden, dass es sich bei der Entscheidung des LAG Baden Württemberg nicht um einen Freifahrtsschein für Arbeitnehmer handelt. Vielmehr liegt eine Einzelfallentscheidung vor, die die besonderen Umstände berücksichtigt. Dies hebt das Gericht in seiner Entscheidung selbst ausdrücklich hervor. Zu der Entscheidungsfindunge trugen die Umstände des konkreten Falles bei. Hierzu gehört auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer 16 Jahre ohne Beanstandungen in dem Unternehmen gearbeitet hat. Er habe sich daher einen Vertrauensbonus aufgebaut. Er sei ein überdurchschnittlich guter Arbeitnehmer. Nach alledem sei das Vertrauen in den klagenden Arbeitnehmer daher nicht endgültig zerstört gewesen. Zudem würde die Kündigung den Kläger in seiner besonderen sozialen Lage überdurchschnittlich schwer treffen. Der Kläger hatte zudem einen Grad der Behinderung von 20 und arbeitet in Teilzeit. Für gewöhnlich entscheiden die Arbeitsgericht konsequenter zu Lasten der Arbeitnehmer.

Gelbe Karte reicht

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Rote Karte vorliegend nicht verhältnismäßig. Wörtlich führt das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung aus:

„Eine deutliche Gelbe Karte erscheint daher ausreichend.“

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