Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?
Nunmehr ist es amtlich. Auch Streaming kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr im Kern mitentschieden EuGH (C 527/15 Stichting Brein).
Externe Streamingplayer und Streamingdienste unzulässig?
Von dieser Entscheidung sind alle Nutzer von illegalen Streams betroffen. Neben Filmen sind auch Streams aus dem Sport betroffen. Nicht zuletzt die beliebten Fußball Bundesligastreams.
Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war die Frage der Rechtmäßigkeit eines externen Streamingplayers. Aus der Urteilsbegründung des EuGH lässt sich jedoch ableiten, dass die Grundsätze auch für Streamingdienste gelten dürften. Einer der verbreitetsten Streamingdienste ist der Streaminganbieter kino.to.
Bisherige Grauzone des Urheberrechts nunmehr eine No-Go-Area?
Ob Streaming urheberrechtlich verboten ist, war bisher eine juristische Grauzone. Da die gestreamten Inhalte lediglich in dem Zwischenspeicher des Computers landen, wurde vertreten, dass diese flüchtige Speicherung urheberrechtlich keine Relevanz haben könne. Insoweit war es vertretbar sich auf § 44a UrhG zu berufen. Im Gegensatz zu den Abmahnfällen wegen Urheberrechtsverletzungen aus Tauschbörsen (Filesharing, P2P) lag im Fall des Streamings grds. keine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung vor. Nunmehr ist zu befürchten, dass auch das Streaming als Urheberrechtsverletzung qualifiziert werden könnte.
Welche Regeln dürften nach dem EuGH nunmehr gelten?
Nach der Entscheidung des EuGH dürfte anzunehmen sein, dass sich Streaming zumindest dann als Verstoß gegen das Urhebergesetz darstellen dürfte, wenn der Nutzer von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams aktiv Kenntnis hatte oder diese Kenntnis zumindest hätte haben müssen. Nach derzeitigem Stand dürfte zumindest dann hiervon ausgegangen werden, wenn es sich um aktuelle Kinofilme oder Liveproduktionen handelt, da diese regelmäßig nicht legal abrufbar sind.
Exkurs: abzuwarten wäre auch hier die rechtliche Einschätzung bei geänderter Verbreitung aktueller Filme. Bei den Streamingdiensten (z.B. Netflix, Amazon Video etc.) zeichnet sich langsam eine Entwicklung ab, dass Kinofilme künftig zeitgleich zur Vorführung im Kino auch über Streams abrufbar sein könnten. Fraglich wäre, ob sich dann an den benannten Maßstäben etwas ändern könnte.
Drohen nun tatsächlich Abmahnungen?
Theoretisch können Abmahnungen folgen. Tatsächlich dürfte es aber schwierig sein die erforderlichen IP-Adressen zu ermitteln und über den entsprechenden Auskunftsanspruch durch gerichtlichen Beschluss dem Anschlussinhaber zuzuordnen. Dennoch ist die Zuordnung der IP-Adressen vereinzelt in der Vergangenheit erfolgt. Auch wenn es tatsächlich schwierig sein dürfte die Nutzer des Streams zu identifizieren, sind Abmahnungen und die Durchsetzung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz nicht ausgeschlossen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollte Sie diese in jedem Fall ernst nehmen. Um höhere Kosten zu vermeiden, sollten Sie in keinem Fall die meistens sehr knapp gesetzten verstreichen lassen. Geben Sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung erst nach Prüfung und ggfs. Modifizierung durch einen auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt ab.
Festlegung einer Strategie
Wir helfen Ihnen dabei eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Je nach tatsächlich zu Grunde liegendem Sachverhalt, ist die Strategie für das weitere Vorgehen zu wählen. Dabei sollte auch im Auge behalten werden, dass unnötig höhere Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung vermieden werden sollten. Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und abzuarbeiten.
Angriffspunkte können sich z.B. auch aus dem angenommenen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs oder der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ergeben.
Wurden Sie durch eine Kanzlei wie Waldorf Frommer, Daniel Sebastian Rechtsanwälte, FAREDS, Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte, Rasche Rechtsanwälte, Sasse & Partner, SKW Schwarz o.ä abgemahnt, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie und helfen Ihnen bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche. Stets maßgeschneidert für Ihren persönlichen Fall.
Schreiben Sie uns unverbindlich eine Nachricht und teilen uns Ihre Rückrufnummer und E-Mail mit:
Von dieser Entscheidung sind alle Nutzer von illegalen Streams betroffen. Neben Filmen sind auch Streams aus dem Sport betroffen. Nicht zuletzt die beliebten Fußball Bundesligastreams.
Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war die Frage der Rechtmäßigkeit eines externen Streamingplayers. Aus der Urteilsbegründung des EuGH lässt sich jedoch ableiten, dass die Grundsätze auch für Streamingdienste gelten dürften. Einer der verbreitetsten Streamingdienste ist der Streaminganbieter kino.to.
Bisherige Grauzone des Urheberrechts nunmehr eine No-Go-Area?
Ob Streaming urheberrechtlich verboten ist, war bisher eine juristische Grauzone. Da die gestreamten Inhalte lediglich in dem Zwischenspeicher des Computers landen, wurde vertreten, dass diese flüchtige Speicherung urheberrechtlich keine Relevanz haben könne. Insoweit war es vertretbar sich auf § 44a UrhG zu berufen. Im Gegensatz zu den Abmahnfällen wegen Urheberrechtsverletzungen aus Tauschbörsen (Filesharing, P2P) lag im Fall des Streamings grds. keine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung vor. Nunmehr ist zu befürchten, dass auch das Streaming als Urheberrechtsverletzung qualifiziert werden könnte.
Welche Regeln dürften nach dem EuGH nunmehr gelten?
Nach der Entscheidung des EuGH dürfte anzunehmen sein, dass sich Streaming zumindest dann als Verstoß gegen das Urhebergesetz darstellen dürfte, wenn der Nutzer von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams aktiv Kenntnis hatte oder diese Kenntnis zumindest hätte haben müssen. Nach derzeitigem Stand dürfte zumindest dann hiervon ausgegangen werden, wenn es sich um aktuelle Kinofilme oder Liveproduktionen handelt, da diese regelmäßig nicht legal abrufbar sind.
Exkurs: abzuwarten wäre auch hier die rechtliche Einschätzung bei geänderter Verbreitung aktueller Filme. Bei den Streamingdiensten (z.B. Netflix, Amazon Video etc.) zeichnet sich langsam eine Entwicklung ab, dass Kinofilme künftig zeitgleich zur Vorführung im Kino auch über Streams abrufbar sein könnten. Fraglich wäre, ob sich dann an den benannten Maßstäben etwas ändern könnte.
Drohen nun tatsächlich Abmahnungen?
Theoretisch können Abmahnungen folgen. Tatsächlich dürfte es aber schwierig sein die erforderlichen IP-Adressen zu ermitteln und über den entsprechenden Auskunftsanspruch durch gerichtlichen Beschluss dem Anschlussinhaber zuzuordnen. Dennoch ist die Zuordnung der IP-Adressen vereinzelt in der Vergangenheit erfolgt. Auch wenn es tatsächlich schwierig sein dürfte die Nutzer des Streams zu identifizieren, sind Abmahnungen und die Durchsetzung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz nicht ausgeschlossen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollte Sie diese in jedem Fall ernst nehmen. Um höhere Kosten zu vermeiden, sollten Sie in keinem Fall die meistens sehr knapp gesetzten verstreichen lassen. Geben Sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung erst nach Prüfung und ggfs. Modifizierung durch einen auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt ab.
Festlegung einer Strategie
Wir helfen Ihnen dabei eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Je nach tatsächlich zu Grunde liegendem Sachverhalt, ist die Strategie für das weitere Vorgehen zu wählen. Dabei sollte auch im Auge behalten werden, dass unnötig höhere Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung vermieden werden sollten. Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und abzuarbeiten.
Angriffspunkte können sich z.B. auch aus dem angenommenen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs oder der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ergeben.
Wurden Sie durch eine Kanzlei wie Waldorf Frommer, Daniel Sebastian Rechtsanwälte, FAREDS, Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte, Rasche Rechtsanwälte, Sasse & Partner, SKW Schwarz o.ä abgemahnt, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie und helfen Ihnen bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche. Stets maßgeschneidert für Ihren persönlichen Fall.
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Ob Streaming urheberrechtlich verboten ist, war bisher eine juristische Grauzone. Da die gestreamten Inhalte lediglich in dem Zwischenspeicher des Computers landen, wurde vertreten, dass diese flüchtige Speicherung urheberrechtlich keine Relevanz haben könne. Insoweit war es vertretbar sich auf § 44a UrhG zu berufen. Im Gegensatz zu den Abmahnfällen wegen Urheberrechtsverletzungen aus Tauschbörsen (Filesharing, P2P) lag im Fall des Streamings grds. keine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung vor. Nunmehr ist zu befürchten, dass auch das Streaming als Urheberrechtsverletzung qualifiziert werden könnte.
Welche Regeln dürften nach dem EuGH nunmehr gelten?
Nach der Entscheidung des EuGH dürfte anzunehmen sein, dass sich Streaming zumindest dann als Verstoß gegen das Urhebergesetz darstellen dürfte, wenn der Nutzer von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams aktiv Kenntnis hatte oder diese Kenntnis zumindest hätte haben müssen. Nach derzeitigem Stand dürfte zumindest dann hiervon ausgegangen werden, wenn es sich um aktuelle Kinofilme oder Liveproduktionen handelt, da diese regelmäßig nicht legal abrufbar sind.
Exkurs: abzuwarten wäre auch hier die rechtliche Einschätzung bei geänderter Verbreitung aktueller Filme. Bei den Streamingdiensten (z.B. Netflix, Amazon Video etc.) zeichnet sich langsam eine Entwicklung ab, dass Kinofilme künftig zeitgleich zur Vorführung im Kino auch über Streams abrufbar sein könnten. Fraglich wäre, ob sich dann an den benannten Maßstäben etwas ändern könnte.
Drohen nun tatsächlich Abmahnungen?
Theoretisch können Abmahnungen folgen. Tatsächlich dürfte es aber schwierig sein die erforderlichen IP-Adressen zu ermitteln und über den entsprechenden Auskunftsanspruch durch gerichtlichen Beschluss dem Anschlussinhaber zuzuordnen. Dennoch ist die Zuordnung der IP-Adressen vereinzelt in der Vergangenheit erfolgt. Auch wenn es tatsächlich schwierig sein dürfte die Nutzer des Streams zu identifizieren, sind Abmahnungen und die Durchsetzung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz nicht ausgeschlossen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollte Sie diese in jedem Fall ernst nehmen. Um höhere Kosten zu vermeiden, sollten Sie in keinem Fall die meistens sehr knapp gesetzten verstreichen lassen. Geben Sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung erst nach Prüfung und ggfs. Modifizierung durch einen auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt ab.
Festlegung einer Strategie
Wir helfen Ihnen dabei eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Je nach tatsächlich zu Grunde liegendem Sachverhalt, ist die Strategie für das weitere Vorgehen zu wählen. Dabei sollte auch im Auge behalten werden, dass unnötig höhere Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung vermieden werden sollten. Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und abzuarbeiten.
Angriffspunkte können sich z.B. auch aus dem angenommenen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs oder der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ergeben.
Wurden Sie durch eine Kanzlei wie Waldorf Frommer, Daniel Sebastian Rechtsanwälte, FAREDS, Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte, Rasche Rechtsanwälte, Sasse & Partner, SKW Schwarz o.ä abgemahnt, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie und helfen Ihnen bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche. Stets maßgeschneidert für Ihren persönlichen Fall.
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Nach der Entscheidung des EuGH dürfte anzunehmen sein, dass sich Streaming zumindest dann als Verstoß gegen das Urhebergesetz darstellen dürfte, wenn der Nutzer von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams aktiv Kenntnis hatte oder diese Kenntnis zumindest hätte haben müssen. Nach derzeitigem Stand dürfte zumindest dann hiervon ausgegangen werden, wenn es sich um aktuelle Kinofilme oder Liveproduktionen handelt, da diese regelmäßig nicht legal abrufbar sind.
Exkurs: abzuwarten wäre auch hier die rechtliche Einschätzung bei geänderter Verbreitung aktueller Filme. Bei den Streamingdiensten (z.B. Netflix, Amazon Video etc.) zeichnet sich langsam eine Entwicklung ab, dass Kinofilme künftig zeitgleich zur Vorführung im Kino auch über Streams abrufbar sein könnten. Fraglich wäre, ob sich dann an den benannten Maßstäben etwas ändern könnte.
Drohen nun tatsächlich Abmahnungen?
Theoretisch können Abmahnungen folgen. Tatsächlich dürfte es aber schwierig sein die erforderlichen IP-Adressen zu ermitteln und über den entsprechenden Auskunftsanspruch durch gerichtlichen Beschluss dem Anschlussinhaber zuzuordnen. Dennoch ist die Zuordnung der IP-Adressen vereinzelt in der Vergangenheit erfolgt. Auch wenn es tatsächlich schwierig sein dürfte die Nutzer des Streams zu identifizieren, sind Abmahnungen und die Durchsetzung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz nicht ausgeschlossen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollte Sie diese in jedem Fall ernst nehmen. Um höhere Kosten zu vermeiden, sollten Sie in keinem Fall die meistens sehr knapp gesetzten verstreichen lassen. Geben Sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung erst nach Prüfung und ggfs. Modifizierung durch einen auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt ab.
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Angriffspunkte können sich z.B. auch aus dem angenommenen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs oder der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ergeben.
Wurden Sie durch eine Kanzlei wie Waldorf Frommer, Daniel Sebastian Rechtsanwälte, FAREDS, Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte, Rasche Rechtsanwälte, Sasse & Partner, SKW Schwarz o.ä abgemahnt, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie und helfen Ihnen bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche. Stets maßgeschneidert für Ihren persönlichen Fall.
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Theoretisch können Abmahnungen folgen. Tatsächlich dürfte es aber schwierig sein die erforderlichen IP-Adressen zu ermitteln und über den entsprechenden Auskunftsanspruch durch gerichtlichen Beschluss dem Anschlussinhaber zuzuordnen. Dennoch ist die Zuordnung der IP-Adressen vereinzelt in der Vergangenheit erfolgt. Auch wenn es tatsächlich schwierig sein dürfte die Nutzer des Streams zu identifizieren, sind Abmahnungen und die Durchsetzung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz nicht ausgeschlossen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollte Sie diese in jedem Fall ernst nehmen. Um höhere Kosten zu vermeiden, sollten Sie in keinem Fall die meistens sehr knapp gesetzten verstreichen lassen. Geben Sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung erst nach Prüfung und ggfs. Modifizierung durch einen auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt ab.
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Angriffspunkte können sich z.B. auch aus dem angenommenen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs oder der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ergeben.
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