Bund und Bundesländer regeln Corona Soforthilfe zur Rettung von Betrieben und Freiberuflern. Die Regelungen sind in den Bundesländern unterschiedlich
Einleitung
Bund und Bundesländer regeln Corona Soforthilfe zur Rettung von Betrieben und Freiberuflern. Die Regelungen sind in den Bundesländern unterschiedlich. Die Entwicklungen sind dynamisch. Jeder Unternehmer und jeder Freiberufler sollte daher nach den jeweils aktuellen Regelungen in seinem Bundesland suchen. Sowohl die Länder, als auch der Bund sind bestrebt eine schnelle und weitestgehend unbürokratische Hilfe zu Leisten. Ziel des jeweiligen Soforthilfeprogramms ist die Sicherung von Betrieben und Freiberuflern, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe rutschen.
Neben den nachfolgenden Informationen finden Sie auch in unserem YouTube-Kanal einen kurzen gesprochenen Beitrag.
KfW-Corona-Hilfe
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) soll Unternehmen, Freiberuflern und Selbständigen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind erweiterte Möglichkeiten zur Währung von Krediten erhalten.
Da die KfW keine Fillialen hat, sind die Kreditanträge über die Hausbanken oder Sparkassen einzureichen. Die Kredite sollen für Investitionen und Betriebsmittel verwendet werden und das betroffene Unternehmen darf nicht vor dem 31.12.2019 in wirthschaftliche Schieflage geraten sein.
Die KfW sagt auf ihrer eigens eingerichteten Website zu, dass die eingehenden Anträge mit Hochdruck bearbeitet würden, um Ihnen so schnell wie möglich zu helfen.
Die FAZ berichtet derweil von einem starken Anstieg von Anträgen auf Notkrediten bei der KfW.
Einen Überblick über die zuständigen Behörden der Bundesländer finden Sie hier.
Corona Soforthilfe: Programm in Bayern
Für Betriebe und Freiberufler aus dem Freistaat Bayern finden Sie ein entsprechendes Soforthilfeprogramm unter anderem auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter nachfolgendem Link:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Die Bayerische Staatsregierung hat damit ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Die Soforthilfe staffelt sich nach der konkreten Zahl der Erwerbstätigen wie folgt:
- bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
- bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
- bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
- bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
Neben den öffentlichen Informationen auf den Seiten der Landesregierung und der Ministerien, ist die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung zusätzlich unter der Rufnummer 089/122220 sowie per E-Mail unter direkt@bayern.de erreichbar.
Da die Corona Soforthilfe des Bundes (s.u.) nach derzeitigem Stand höher ausfallen können, als die des Freistaats Bayern, soll es voraussichtlich möglich sein, einen entsprechenden Aufstockungsantrag zu stellen. Dabei müssen sich die Unternehmen das anrechnen lassen, wass sie bereits an Soforthilfe erhalten haben.
Corona Soforthilfe: Programm Baden Württemberg
Dien Landesregierung von Baden Württemberg plant konkrete Soforthilfen (Stand 20.03.2020). Informieren Sie sich unter anderem fortwährend auch auf den Seiten der Landesregierung über aktuelle Entwicklungen und Informationen.
Ab Ende der Woche sollen Kleinstbetriebe, Selbständige und kleine Unternehmen Anträge auf Landeshilfe stellen können. Voraussetzung ist auch hier, dass Aufträge auf Grund der Corona-Krise wegbrechen.
Das Land Baden Württemberg will 1,2 Milliarden Euro aus Rücklagen und bis zu 5 Milliarden Euro aus Krediten verteilen und zugleich die Bürgschaftsquote erhöhen. Hierdurch sollen sich die Sicherheiten für die Banken erhöhen und diese zur Vergabe von Krediten angereizt werden.
Darüber hinaus sollen Härtefallfonds sowohl für Unternehmen als auch für Selbständige bis 50 Mitarbeiter gebildet werden. Hierduch sollen Soforthilfen bis 15.000,00 Euro möglich werden. Zudem sind Steuererleichterungen geplant.
Sämtliche Maßnahmen sollen mit möglichen Hilfen des Bundes abgestimmt werden.
Betroffene sollen unter der Telefonnummer 0711/122-2345 bzw. unter der E-Mail: wirtschaftsfoerderung@l-bank.de weitere Informationen erhalten können.
Daneben sind auch Direkthilfen im Rahmen von Bürgschaften geplant. Weitere Informationen sollen hierzu unter der Rufnummer 0711/122-2999, E-Mail: buergschaften@l-bank.de zu erhalten sein.
Die Bürgschaftsbank ist unter der Telefonnummer 0711/1645-6, E-Mail: buergschaften@l-bank.de erreichbar.
Corona Soforthilfe: Programm Niedersachsen
Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung plant verschiedene kurzfristige Soforthilfemaßnahmen. Informationen und Vorbereitungsmöglichkeiten für die Beantragung finden Sie unter dem folgenden Link:
Die Landesregierung plant kurzfristige Förderprogramme auch für Kleinstunternehmen und Familienbetriebe. Es sollen auch Pachten und Mieten gefördert werden, die wegen Corona ungenutzt bleiben. Dabei soll die einmalige Landesförderung voraussichtlich bis zu 20.000,00 Euro pro Unternehmen bis 10 Mitarbeiter betragen.
Es wird weiter auf anstehende Liquiditätshilfen der NBank (Die NBank ist die Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen) sowie auf etwaige Förderprogramme der Bundesministerien und der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (NBB) verwiesen.
Weitere Informationen zu der NBank finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp
Die NBB erreichen Sie unter der Rufnummer 0511/337050
In Fragen zu möglichen Landesbürgschaften erreichen Sie die Ansprechpartner bei pwc unter den Rufnummern 0511/53575323, 0171/1994824, E-Mail: mike.schwake@pwc.com bzw. unter den Rufnummern 0511/53575351, 0171/7665908, E-Mail: koch.peter@pwc.com
Auch der Bund plant kurzfristige finanzielle Hilfen!
Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat nunmehr Soforthilfen für Unterenhmen angekündigt und ein entsprechendes Eckpunktepapier erlassen. Die Leistungen sollen kurzfristig zu beantragen sein und einem zügigen Bearbeitungsprozess unterzogen werden. Die Bundesregierung teilt im Rahmen der von ihr angekündigten Soforthilfe für Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit, dass sie niemanden allein lasse.
Die Bundesregierung hat ein Soforthilfeprogramm in Höhe von von 50 Milliarden Euro beschlossen. Danach sollen Unternehmen, gestaffelt nach ihrer Größe, folgende Bezugsmöglichkeiten erhalten:
- Bis zu fünf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) einmaliger Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate
- Bis zu zehn Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) einmaliger Zuschuss von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate
- Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Halten Sie sich stets über Neuerungen auf den jeweilgen Seiten des Bundes, der Länder und ihrer Regierungen informiert.
Achtung: Fristen für mögliche Stundung von Sozialversicherungsbeiträge beachten!!!
Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen können sich bis spätestens Donnerstag, den 26.03.2020 unter Bezugnahme auf eine Notlage gem. § 76 SGB IV direkt an ihre zuständige Krankenkasse wenden, die für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist, um die Sozialversicherungsbeiträge teilweise stunden zu lassen. Die entsprechende Pressemitteilung des GKV-Spitzenverband finden Sie hier.
Finanzielle Entlastung durch Steuerstundung bei Ihrem Finanzamt
Eine weitere Entlastung könnte durch die Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sowie Steuerstundungen sein. Dies kommt in Betracht, wenn Umatzeinbußen durch den Corona-Virus eintreten. Hierdurch soll die Sicherung der Liquidität der Unternehmen gewährleistet werden.
Entlastung durch vereinfachte Beantragung von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld kann einfacherer und in verbesserter Weise in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld wurden kurzfristig gesenkt. Nunmehr müssen nur noch zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von dem Arbeitsausfall betroffen sein. Die Sozialversicherungsbeiträge werden übernommen. Leiharbeit wird in die Regelungen einbezogen um die Unternehmen insgesamt zu entlasten.
Weiter soll auch auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung während der Kurzarbeit verzichtet werden. Hierdurch soll ein Anreiz geschaffen werden, dass die Arbeitnehmer vorübergehend eine andere Tätigkeit in Schlüsselberufen einnehmen, die derzeit besonders wichtig sind.
Über den Antrag auf Kurzarbeit entscheidet die jeweilig zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeit finden Sie auch auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen zu Fragen der Soforthilfe, Kurzarbeit und sonstigen arbeitsrechtlichen Fragen finden Sie auf unserem neuen YouTube-Kanal sowie in unserem Blog und unserem Handbuch für Arbeitsrecht,
Einen gewissen chronologischen Überblick über die Corona-Krise versuchen wir auf unserer gesonderten Seite „Coronavirus (COVID-19) – Der Versuch einer Chronologie aus arbeitsrechtlicher und arbeitsmarktpolitischer Sicht“ zu geben.
In diesem Sinne bleiben Sie gesund und optimistisch.