AG München weist Unterlassungsklage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ab
Das Amtsgericht München (AG München) hat mit Urteil vom 30.09.2015 (Az.: 142 C 30130/14) entschieden, dass eine Filmregisseurin die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums in einem Online-Lexikon hinzunehmen hat.
Die Filmregisseurin hatte auf Unterlassung geklagt, die Klage jedoch abgewiesen. Das AG München ist der Auffassung, eine bekannte Filmregisseurin müsse dies hinnehmen, da sie durch die Veröffentlichung nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt würde. Das Persönlichkeitsrecht der Regisseurin würde nach Auffassung des AG München hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten, weil die Äußerung wahre Tatsachen betrifft und die Folgen der Äußerung für die Persönlichkeitsentfaltung nicht schwerwiegend sei.
Was ist passiert?
Eine bekannte Drehbuchautorin und Filregisseurin klagte auf Unterlassung. Sie wollte mit der Unterlassungsklage die Löschung der Benennung ihres Geburtsdatums in einem Online-Lexikon erwirken. Durch die Benennung sah sich die Unterlassungsklägerin in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletz. Die Klägerin führte ins Feld, dass ie keine prominente Person sei und durch die Veröffentlichung ihres Alters Nachteile habe, da die Medienbranche sehr stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt sei. Die Vorgabe der Intendanten bei den Fernsehsendern sei es, jüngere Regisseure zu engagieren, um ein junges Zuschauerpublikum zu gewinnen. Die Beklagte weigerte sich hingegen die Löschung des Geburtsdatums vorzunehmen.
Das AG München sah das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin als nicht verletzt und wies die Klage ab. Es handele sich um Daten aus dem Bereich der Privatsphäre (Geburtsdatum), daher müssten die Persönlichkeitsinteressen regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn es sich bei den verbreiteten Tatsachen um solche handele, die richtig sind, an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse im Sinne der Meinungsbildung bestehe und die Folgen der Veröffentlichung für die Betroffene nicht schwerwiegend sind. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Information aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stamme.
Das AG München bejahte das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an dem Geburtsjahr und ergänzte, es handele sich um eine öffentlich bekannte Dokumentarfilm-Produzentin. Es sei für die Öffentlichkeit von Interese, in welchem Alter sie welchen Film produziert habe. Eine, zumindest erhebliche, Beeinträchtigung sah das AG München nicht. Insbesondere lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine soziale Ausgrenzung oder Isolation vor. Das AG München vermochte auch nicht nachzuvollziehen, ob und wie die Benennung des Geburtstages Einfluss auf die Vergabe von Produktionen habe. Letztlich lasse sich das Alter der Kläerin auch aus den Produktionsjahren ihrer ersten Filme, die öffentlich bekannt seien, bestimmen.
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