Der BGH hat in einem konkreten Einzelfall entschieden unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber auch Familienmitglieder benennen muss

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Entscheidung I ZR 19/16 – Loud vom 30.03.2017 darüber entschieden, wann ein Anschlussinhaber Familienmitglieder verraten bzw. namentlich benennen muss (Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH).

Was war geschehen?

Wie in unserem Blog berichtet, hat der BGH über einen Fall entschieden, der in den Vorinstanzen das LG München I (Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14 – ZUM-RD 2016, 308) bzw. das OLG München (Urteil vom 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15 – WRP 2016, 385) beschäftigt hatte. Zu dem Urteil des OLG München hatte die Kanzlei bereits im Münchner Merkur vom 15.01.2016 Stellung bezogen.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den Titeln des Musikalbums „Loud“ der Interpretin Rihanna inne. Der Beklagte Anschlussinhaber wurde von der Klägerin wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Die Klägerin behauptet über den Anschluss des abgemahnten Familienvaters seien die Musiktitel des Albums per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden. Der Anschlussinhaber sollte Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500,00 € und Aufwendungsersatz (Anwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung) in Höhe von 1.379,80 € leisten. Der beklagte Anschlussinhaber hat bestritten, dass er die Rechtsverletzung selbst begangen habe. Er trug weiter vor, dass er drei volljährige Kinder habe und gar wisse welches seiner Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Der Anschlussinhaber weigerte sich in der Folge jedoch das Kind namentlich zu benennen.

Das OLG München verurteilte den Anschlussinhaber antragsgemäß. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Der BGH hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass der abgemahnte und später beklagte Familienvater seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt habe.

Exkurs: Was ist die sekundäre Darlegungslast?

Stellt ein Rechteinhaber fest, dass über den Internetanschluss einer bestimmten Person eine Rechtsverletzung begangen wurde, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, soweit dieser nicht konkret darlegen kann, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Die Rechtsprechung hat zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast unterschiedliche Urteile getroffen. So sind bisher viele Einzelfragen weiter ungeklärt. Dennoch bildet sich weiter eine Linie in der Rechtsprechung heraus – so auch mit dem heutigen Urteil des BGH. Genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht, bleibt er weiter in der Haftung für die Urheberrechtsverletzung.

Warum hat der beklagte Anschlussinhaber und Familienvater der sekundären Darlegungslast nicht genügt?

Der Beklagte Anschlussinhaber hat sich dahingehend verteidigt, dass er als Familienvater nicht verpflichtet sein kann, sein Kind namentlich zu benennen und damit zu belasten. Der BGH hat bei seiner Entscheidung u.a. die widerstreitenden Grundrechte des Anschlussinhabers aus Art. 6 GG (Familie) und der Rechteinhaberin aus Art. 14 GG (Eigentum) gegeneinander abgewogen. Nach der Entscheidung des BGH überwiegt das Grundrecht aus Art. 14 GG im Ergebnis das Grundrecht aus Art 6 GG, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber im Rahmen seiner Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfährt, welches die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Will er eine eigene Inanspruchnahme wirksam abwenden, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als den Namen preiszugeben.

Und was jetzt?

Mit aller Deutlichkeit muss gesagt werden, dass es sich um eine konkrete Einzelfallentscheidung handelt. Kennt der Anschlussinhaber hingegen den Namen nicht, hat er weiter gute Verteidigungsaussichten. Die Entscheidung steht im Einklang mit den europäischen Anforderungen an einer wirksamen Durchsetzung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen. Sie schränkt die Verteidigungsmöglichkeitn des abgemahnten Anschlussinhabers nicht tatsächlich ein. Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast und gibt damit auch dem abgemahnten Anschlussinhaber wichtige Entscheidungshilfen für seine Verteidigung.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollte Sie diese in jedem Fall ernst nehmen. Um höhere Kosten zu vermeiden, sollten Sie in keinem Fall die meistens sehr knapp gesetzten verstreichen lassen. Geben Sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung erst nach Prüfung und ggfs. Modifizierung durch einen auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt ab.

Festlegung einer Strategie

Wir helfen Ihnen dabei eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Je nach tatsächlich zu Grunde liegendem Sachverhalt, ist die Strategie für das weitere Vorgehen zu wählen. Dabei sollte auch im Auge behalten werden, dass unnötig höhere Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung vermieden werden sollten. Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und abzuarbeiten.

Angriffspunkte können sich z.B. auch aus dem angenommenen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs oder der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ergeben.

Wurden Sie durch eine Kanzlei wie Waldorf Frommer, Daniel Sebastian Rechtsanwälte, FAREDS, Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte, Rasche Rechtsanwälte, Sasse & Partner, SKW Schwarz o.ä abgemahnt, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie und helfen Ihnen bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche. Stets maßgeschneidert für Ihren persönlichen Fall.

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