Die Hans im Glück Franchise GmbH betreibt mit ihrer Burger-Kette eine klassische Systemgastronomie. Die Hans im Glück Franchise GmbH hat ihren Sitz in München und eröffnete 2010 dort ihre erste Filiale. Die Burger-Kette hatte teilweise mehr als 40 Restaurants in ganz Deutschland. Besonderes Kennzeichen der Filialen sind das Birkenholz- und Birkenstamm-Dekor. Die Filialen sind derart gestaltet, dass die Räumlichkeiten mit Birkenstämmen bestückt sind, die sich zwischen Boden und Decke spreizen. Hierdurch wird den Restaurantbesuchern der Eindruck vermittelt sich in einem „Märchenwald“ zu befinden.

Anfang 2016 gab es zwischen der Hans im Glück Franchise GmbH als Lizenzgeberin und einer großen Lizenznehmerin, der Paniceus Gastro Systemzentrale GmbH, eine rechtliche Auseinandersetzung. Die Paniceus Gastro Systemzentrale GmbH betrieb in Norddeutschland 12 Hans im Glück Filialen. Im Ergebnis trennten sich die Hans im Glück Franchise GmbH und die Paniceus Gastro Systemzentrale GmbH. Zwischenzeitlich sank hierdurch die Anzahl der Filialen und es kam dazu, dass die Hans im Glück Franchise GmbH mit ihren Restaurants, insbesondere in Norddeutschland, kaum noch vertreten war. Die Paniceus Gastro Systemzentrale GmbH baute die Filialen in kurzer Zeit teilweise um, behielt jedoch auch eine Vielzahl von Elementen der Lizenzgeberin. Andere teile die Ausgetauscht wurden, wurden im Kern der Idee übernommen. So wurde z.B. der neue Name ebenfalls einer bekannten Märchenfigur entlehnt. Auf der Toilette der Hans im Glück Franchise GmbH läuft die bekannte Märchengeschichte. Auch auf der Toilette der ehemaligen Lizenznehmerin läuft nunmehr die Geschichte von Peter Pane. Anstatt der Birkenstämme wurden nunmehr in Scheiben längst geschnittene Baumstämme an der Decke zu Dekorationszwecken montiert. Die Beleuchtung und Dekoration ist in anderen Teilen gleich geblieben, der Bodenbelag wurde ausgewechselt und die Speisekarte der ehemaligen Lizenznehmerin ähnelt von Aufmachung und Stil der Speisekarte der Hans im Glück Restaurants. Die Hans im Glück Franchise GmbH nahm die Paniceus Gastro Systemzentrale GmbH nunmehr auf Unterlassung vor dem Landgericht München I in Anspruch. Sie sieht wesentliche und originäre Bestandteile des Raum- und Gestaltungskonzepts in den Peter Pane Filialen übernommen. Die gerichtliche Entscheidung ist im Wortlaut hier bisher nicht bekannt. Sobald diese vorliegt werden wir nochmals berichten.

Um die Auslegung des Inhaltes der Entscheidung gibt es zwischen den streitenden Parteien offenbar unterschiedliche Auffassungen. Der Gründer und Gesellschafter von Hans im Glück, Thomas Hirschberger, sieht die Entscheidung des Landgericht München I als vollen Erfolg, weil die Peter Pane Restaurants u.a. in den charakteristischen Merkmalen des Hans im Glück Konzeptes so verändert werden müssten, dass eine Verwechslung ausgeschlossen sei. Die Paniceus Gastro Systemzentrale GmbH interpretiert die Entscheidung aus München hingegen anders. Die ehemalige Lizenznehmerin ließ mitteilen:

„Das Gericht hat über ein Aussehen unserer Restaurants entschieden, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon nicht mehr aktuell war. Der Umbau war noch nicht abgeschlossen, sodass das Urteil ins Leere läuft…..Weitere Anträge des Klägers wurden abgelehnt. So wurde keine Ähnlichkeit bei zahlreichen Ausstattungsdetails wie etwa Tischsets, Speisekarten und Menagen festgestellt.“

Ob die Entscheidung des Gerichts tatsächlich, wie von der ehemaligen Lizenznehmerin behauptet, ins Leere laufen werde bleibt abzuwarten. Fakt ist, dass das Design eines Gastronomiekonzepts integraler Bestandteil ist und daher besonderen Schutz verdient. Daher ist es auch grundsätzlich möglich ein solches Konzept nach Geschmacksmusterrecht, und zwar durch Eintragung in das Geschmacksmusterregister, schützen zu lassen. Hierüber wird die ausschließliche Nutzungsbefugnis einer spezifischen ästhetischen Gestaltungsform geschaffen. Dennoch bleibt der effektive Schutz durch das Geschmacksmusterrecht relativ unscharf. Ein weiterer Schutz ergibt sich aber regelmäßig aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). § 4 UWG schützt davor das die Leistungen oder der Ruf eines Unternehmens in unlauterer Weise ausgebeutet werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine weitgehende Übernahme eines Interieur-Designs erfolgt. Hierin ist juristisch eine Schranke der Nachahmungsfreiheit zu sehen. Grundsätzlich ist es erlaubt Nachzuahmen. Grenzen dieser Nachahmungsfreiheit bilden jedoch gerade das Urheberrecht, das Markenrecht und auch das Wettbewerbsrecht. Der § 4 UWG ist aber grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn die Leistung eine wettbewerbliche Eigenart besitzt und besondere Umstände hinzutreten, die das Nachahmen erst als unlauter erscheinen lassen. Dies kann insbesondere dann erfüllt sein, wenn das Designkonzept einer Systemgastronomie mit allen wesentlichen Designelementen einfach kopiert wird. Rechtsfolge eines solchen Verstoßes können insbesondere Unterlassungsansprüche und Anspruch auf Schadensersatz sein. Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalles, ob die Nachahmungsfreiheit im konkreten Fall eine Schranke in den betreffenden Gesetzen findet und im Ergebnis Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Im vorliegenden Fall bleiben die konkret zu vergleichenden Designkonzepte unbekannt. Fakt ist, dass bestimmte Elemente bei Peter Pane abgeändert wurden. Ebenso ist jedoch auch Fakt, dass teilweise Elemente lediglich ausgetauscht und von der Idee und deren deutlichen Ähnlichkeit lediglich übernommen wurden. Es handelt sich damit aus hiesiger Sicht in einigen Teilen lediglich um ein Aliud während das Konzept im Übrigen fortgeführt wird.

Ebenfalls unbekannt und unklar bleibt, ob die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben. Ein solches Wettbewerbsverbot soll gerade dazu dienen, dass ein ehemaliger Franchiselizenznehmer ein ähnliches Konzept unter einer neuen Marke durchsetzt. Möglicherweise wurde ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Rahmen der Aufhebung der Lizenzpartnerschaft aufgegeben, von dem Gericht nicht geprüft oder ein Verstoß hiergegen nicht angenommen. Das die Lizenzgeberin ein solches nicht vereinbart hätte ist unwahrscheinlich.

Da die Rechtsprechung eine Vielzahl der rechtlichen Probleme des Franchiserechts bisher nicht entschieden hat bleibt die rechtliche Einordnung im Ergebnis schwierig. Andererseits bietet diese Situation sowohl Lizenzgeber als auch Lizenznehmer besondere Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung. Im vorliegenden Fall bleibt mit Spannung abzuwarten, ob die Auseinandersetzung zwischen den Parteien endgültig beigelegt werden konnte oder ob die Auseinandersetzung in die nächste Runde geht.

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