Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 31.03.2016 (Az. 14 O 21/16) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform eines Ecommercers wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann. Das Landgericht Bochum hat dabei auch die Auffassung vertreten, dass ein fehlender Hinweis auch schon vor dem Start der Plattform wettbewerbswidrig war.

Hintergrund:

Seit dem 9. Januar 2016 ist die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 in Kraft getreten. Mit dieser EU-Verordnung soll die sogenannte Online Dispute Resolution (ODR) eingeführt werden.

Nach dieser Verordnung sind Online-Händler dazu verpflichtet, einen entsprechenden Link auf ihrer Homepage zur Plattform der EU bereitzuhalten. Damit soll es im Falle eines Konfliktes zwischen dem Käufer und dem Ecommercer (Online-Händler) neue und vereinfachte Beilegungsmöglichkeiten im Falle einer Auseinandersetzung geben. Die Zielsetzung dieser Vereinbarung ist die Belebung und Vereinfachung des grenzüberschreitenden Onlinehandels.

Zwar soll das Beschwerdesystem vorwiegend dem Käufer dienen, etwaige Konflikte schnell, einfach und kostengünstiger zu lösen. Aber auch dem Online-Händler steht die Möglichkeit zu, einen Konflikt mittels Online Dispute Resolution (ODR) beizulegen.

Der jeweilige Online-Händler ist verpflichtet, den entsprechenden Link auf seiner Website einzubinden.

Kostenpflichtige Abmahnungen bei fehlendem Link sind zu befürchten, wie nunmehr auch das Urteil des LG Bochum zeigt.

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